03.02.2022 | Bundesarbeitsgericht

Mitteilungspflicht bei Massenentlassungsverfahren

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Klärung der Mitteilungspflicht bei Massenentlassungsverfahren den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen.

DKB

Im Rahmen einer Insolvenz und der geplanten Entlassung aller zuletzt noch 195 beschäftigten Arbeitnehmenden hatte ein Insolvenzverwalter der zuständigen Agentur für Arbeit keine Abschrift der das Konsultationsverfahren einleitenden und an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung übersandt.

Jedoch wurde eine Massenentlassungsanzeige erstattet, deren Eingang die Agentur für Arbeit unmittelbar bestätigte und Beratungsgespräche für 153 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin anberaumte. Das genügte einem langjährigen Arbeitnehmer nicht: Die unterbliebene Mitteilung verletze nicht nur sanktionslos eine Nebenpflicht, sondern stelle eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung dar.

Das in dieser Frage angerufene Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2022 (Az. 6 AZR 155/21 (A)) den Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, die Frage zu beantworten, welchem Zweck die Übermittlungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der MERL dient.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.02.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.