26.04.2021 | Bundesarbeitsgericht

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

Ob ärztlicher Hintergrunddienst gemäß Tarifvertrag für Ärzt*innen an Unikliniken zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt vom Aufenthaltsort ab. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Bei der vergütungsrechtlichen Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.

DKB

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.21 (Az. 6 AZR 264/20) im Falle eines Oberarztes entschieden. Dieser hatte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nach Tarifvertrag außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit sogenannte Hintergrunddienste abgeleistet. Während dieser Zeit war er verpflichtet, telefonisch erreichbar zu sein. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder der Zeitspanne, innerhalb derer er die Arbeit aufzunehmen hat, machte die Klinik nicht.

30 Minuten Zeit für telefonische Bearbeitung

Im Rahmen dieses Dienstes kam es sowohl zu Einsätzen im Klinikum als auch zu rein telefonischen Tätigkeiten, die überwogen, und in denen der Arzt mögliche Organtransplantationsangebote binnen 30 Minuten zu bearbeiten hatte. Grund genug für den Arzt, die Tätigkeit als Bereitschaftsdienst vergütet bekommen zu wollen.

Doch dies lehnte das Bundesarbeitsgericht ab: Bei dem geleisteten Hintergrunddienst handele es sich um Rufbereitschaft. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterschieden sich nach den tariflichen Definitionen dadurch, dass der Arbeitnehmer sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers nicht an einem bestimmten Ort aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei wählen kann.

Mit der Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, sei keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden. Allerdings untersage der Tarifvertrag dem Arbeitgeber die Anordnung von Rufbereitschaft, wenn erfahrungsgemäß nicht lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.04.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.