18.09.2020 | Bundesfinanzhof

Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts

Wird ein Erbbaurecht gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Mit seinem Beschluss vom 23. April 2020 (Az. II B 80/19) wies der BFH die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts als unbegründet zurück.

Der Kläger ist Inhaber eines im Jahre 1960 bestellten Erbbaurechts, das zunächst am 30.09.2040 auslief. Durch Vertrag vom 11.10.2016 mit der Grundstückseigentümerin wurde das Erbbaurecht bis zum 30.09.2096 verlängert. Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 01.10.2016 ein Erbbauzins von 3.992 Euro p.a. nebst Wertsicherungsklausel vereinbart.

Das Finanzamt setzte zunächst für die Laufzeit vom 11.08.2017 bis zum 10.10.2040 Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.536 Euro fest und erhöhte diese dann auf 3.542,90 Euro. Dem lag nunmehr eine Laufzeit vom 01.10.2040 bis zum 30.09.2096 und eine Bemessungsgrundlage von 70.858 Euro (3.992 Euro * Vervielfältiger 17,750 für 56 Jahre gemäß § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ohne Abzinsung zugrunde.

Das Niedersächsische FG erachtete die Bemessungsgrundlage für zutreffend berechnet, nämlich mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Insbesondere sei nicht etwa eine Differenzberechnung in der Weise vorzunehmen, dass lediglich der kapitalisierte Betrag für die bisherige Laufzeit (80 Jahre) von dem kapitalisierten Betrag für die Gesamtlaufzeit (146 Jahre) abzuziehen sei.

(BFH / STB Web)

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