14.09.2020 | FG Köln
Das Finanzgericht Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Fragen zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt.
Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert.
Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität?
Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob dies tatsächlich – wie der Bundesfinanzhof meint – nicht gegen den sogenannten "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstößt. Hiernach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Köln den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe "Jahrmärkte", "Vergnügungsparks" und "Freizeitparks" aufgefordert und um eine Konkretisierung der sogenannten "Kontext-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs sowie des Begriffs "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" gebeten (Beschluss des FG Köln vom 25.08.2020, Az. 8 K 1092/17).
(FG Köln / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.09.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.