14.09.2020 | FG Münster
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Übertragung eines Mobilheims grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Die Klägerin erwarb 2018 ein „Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter „Mobilheimbrief“, der unter anderem eine Fahrgestellnummer, die Maße des Hauses und dessen Gewicht enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.
Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handele, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen, so das FG Münster, was nach dem Grunderwerbsteuergesetz einem Grundstück gleich steht. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses (4.250 kg) und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei.
Urteil vom 18. Juni 2020 (Az. 8 K 786/19 GrE,F)
(FG Münster / STB Web)
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