21.01.2020 | Niedersächsisches Finanzgericht
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zum Vorliegen einer Doppelten Haushaltsführung in einem Mehrgenerationenhaushalt entschieden. Dabei ging es insbesondere um die Frage der ausreichenden finanziellen Beteiligung an den Kosten.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. "Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus." so der Wortlaut des Abs. 1 Satz § 93 Nr. 5 Satz 3 EStG.
Wohnen im Haus der Eltern
Der Kläger in dem vom Niedersächsischen Finanzgericht (NFG) entschiedenen Fall, ein lediger Arbeitnehmer, bewohnte in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung. Die Eltern, mit denen er keinen Mietvertrag geschlossen hatte, lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine gemietete Zweitwohnung. Der Kläger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies jedoch im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 Euro (mtl. Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 Euro) sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung). Zudem konnte er nachweisen, dass er Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe am Ort des Haupthausstandes in Höhe von 1.410 Euro getätigt hatte.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung dennoch ab, weil eine erforderliche Beteiligung an der laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung sei im Übrigen nicht verpflichtend gewesen.
Auch einmalige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge zählen
Das NFG ist dem entgegengetreten und hat der Klage mit Urteil vom 18. September 2019 (Az. 9 K 209/18) stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung könne eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnommen werden. Danach seien – wie im Streitfall – auch einmalige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt – Anfang, Mitte oder Ende des Jahres – komme es nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls nicht an.
Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile die zugelassene Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 39/19 beim BFH anhängig.
(NFG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.01.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.