13.12.2019 | BMF-Schreiben

IPSC-Schießen: Finanzverwaltung reagiert auf BFH-Urteil

Teletax

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig ist. Nun hat die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben reagiert.

Mit Urteil vom 27. September 2018 (Az. V R 48/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig ist. Der BFH schloss sich im entschiedenen Fall der Würdigung des vorinstanzlichen Finanzgerichts an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei.

In einem aktuellen BMF-Schreiben hat nunmehr die Finanzverwaltung hierzu Stellung genommen und stellt dabei auf den Einzelfallcharakter des BFH-Urteils ab. In einem anderen finanzgerichtlichen Verfahren könnte ein anderes oder dasselbe Finanzgericht zu einer anderen Würdigung mit einer anderen rechtlichen Konsequenz gelangen. 

Jeder Einzelfall wird geprüft

Es sei daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert werde bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssten. Liege ein derartiger Sachverhalt vor, sei dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.

BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2019

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.12.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.