29.12.2017 | Bundessozialgericht
Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Geklagt hatte ein Vater, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt Quartalsprovisionen erhalten hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus.
Elterngeld erhielt er daher nur auf Grundlage seines monatlichen Gehalts. Mehr gestand ihm auch das Bundessozialgericht nicht zu, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt worden waren.
Der Gesetzgeber habe durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden, hieß es in der Begründung.
(BSG / STB Web)
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