21.12.2017 | Bundesverwaltungsgericht

BND darf keine Verbindungsdaten speichern

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat unter Bezugnahme auf das Post- und Fernmeldegeheimnis entschieden, dass dem Bundesnachrichtendienst keine Speicherung und Nutzung von Verbindungsdaten aus ihren Telekommunikationsverkehren zusteht.

Geklagt hatten ein Rechtsanwalt und ein Verein. In der Datei VERAS speichert der BND Telefon-Verbindungsdaten aus Auslandgesprächen und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Telefonnummern anonymisiert der BND vor der Speicherung. An die Daten gelangt der BND durch die strategische Fernmeldeüberwachung, die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und den Austausches mit anderen Nachrichtendiensten.

Diese Praxis missfiel jetzt dem Bundesverwaltungsgericht: Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greife ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis ein. Daher seien diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es gegenwärtig.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.12.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.