31.05.2017 |

Arbeit und Soziales: Neuregelungen im Mai/Juni 2017

Die Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge wird vereinfacht und das Sozialkassenverfahren im Bau gesichert. Außderdem steigt der Mindestlohn für Leiharbeiter.

Die Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge wird mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2017 neu geregelt. Das "vereinfachte Verfahren" bei schwankenden Arbeitsentgelten steht damit allen Unternehmen offen: Statt eines geschätzten Beitrags für den laufenden Monat kann zunächst der tatsächliche Vormonatsbeitrag gezahlt werden. Die Differenz wird mit dem Folgemonat verrechnet. Die Neuregelung trägt zur Entlastung der Wirtschaft bei.

Sozialkassenverfahren im Bau gesichert

In der Bauwirtschaft dienen Sozialkassenverfahren der Sicherung von Urlaubsansprüchen, der Förderung der Berufsausbildung und der Altersversorgung. Am 25. Mai 2017 ist das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) in Kraft getreten. Damit gelten die Sozialkassen-Tarifverträge rückwirkend zum 1. Januar 2006 für alle Arbeitnehmer in der Baubranche – unabhängig von ihrer Tarifbindung. Die eigenständige Rechtsgrundlage sichert den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens. Zudem soll es die Tarifautonomie in der Bauwirtschaft stützen.

Neuer Mindestlohn für Leiharbeiter

Die dritte Mindestlohn-Verordnung für die Leiharbeitsbranche tritt voraussichtlich am 1. Juni 2017 in Kraft. Damit gilt wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze für rund eine Million Leiharbeiter. Sie liegt bei 8,91 Euro in den neuen und 9,23 Euro in den alten Bundesländern. Die Festsetzung geht auf einen gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner zurück.

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.05.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.