26.01.2015 | FG Münster

Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung "Xetra Gold" nicht steuerbar

Die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Kapitaleinkünften. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Bei einer Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Anleihe, das einen jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Die Emittentin hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor. Der Kläger hatte im Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben. 2011 machte er von seinem Anspruch Gebrauch, indem er sich 20 Goldbarren à 100g aushändigen ließ. Die Differenz zwischen den Goldwerten 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn in Höhe von rund 20.000 Euro. Das Finanzamt behandelte diesen Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

FG weicht von Verwaltungsanweisung ab

Vor dem FG Münster hatte der Kläger jedoch Erfolg (Urteil vom 10.12.2014, Az. 10 K 2030/13 E). Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar, so die Richter. Sie führe damit nicht zu einem Kapitalertrag. Die Xetra Gold Inhaberschuldverschreibung sei bereits keine Kapitalforderung, weil sie keinen Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung (Lieferung von Gold) verbriefe. Die Börsenfähigkeit ändere hieran nichts. Zudem liege kein Veräußerungsvorgang vor, da die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung vielmehr zu ihrem Untergang führe. Zum selben Ergebnis war bereits der 12. Senat des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 14.03.2014 gekommen (STB Web berichtete).

Wegen der Abweichung von der Verwaltungsanweisung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.