02.10.2013 |

Nutzung einer Ferienimmobilie kann zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen führen

Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann zu Einkommensteuerforderungen führen, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen.

Beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie wird oft geraten, eine spanische Kapitalgesellschaft zu gründen und diese als Eigentümerin der Immobilie „vorzuschalten“, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu sparen. Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch in Deutschland problematisch sein, da für die Immobiliennutzung meistens keine Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellt. Die Gesellschaft verzichtet nämlich in aller Regel nur aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entsprechende „Vermögensmehrung“.

Neues DBA senkt Risiko

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Urteil vom 12.06.2013, Az. I R 109-111/10) ging es um eine deutsche Familie, die ein Grundstück mit Villa und Pool auf Mallorca kaufte, „dazwischen“ aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer GmbH, „geschaltet“ hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog, was der BFH bestätigte. Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie insbesondere in Spanien wird dieses Urteil zu beachten sein. Allerdings ist die Gefahr einer Nachversteuerung insoweit ab 2013 an eher gering, weil nach dem seitdem geltenden neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für derartige Gewinnausschüttungen zumeist in Spanien liegen dürfte.

(BFH / STB Web)



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