15.05.2013 | BFH-Urteil

Zum Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit

Wenn eine Auswärtstätigkeit wöchentlich nur einige Arbeitstage beträgt, kann Mehraufwand für Verpflegung nur in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, muss mindestens vier Wochen dauern.

Mehraufwendungen für die Verpflegung können nach dem Einkommensteuergesetz bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein selbstständiger Unternehmensberater war wöchentlich zwei bis vier Tage im Betrieb eines Kunden auswärts tätig, ansonsten im Heimbüro oder bei anderen Kunden. Er meinte, die Vorschrift sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, denn sie setze eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit voraus. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen.

Auch ab 2014 sind vier Wochen erforderlich

Dem ist der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. III R 94/10) nicht gefolgt. Eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit sei nicht Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift. Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnen würde, liege nicht vor. Weder Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro sind dafür ausreichend. Eine solche Unterbrechung müsste im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern. Dies entspreche auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.05.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.