23.12.2020 | Corona-Pandemie

Corona-Teilhabe-Fonds für soziale Einrichtungen startet

Otto-Schmidt-Verlag

Der Bundestag hat beschlossen, für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen 100 Millionen Euro bereitzustellen. Ab 1. Januar 2021 kann die Hilfe nunmehr beantragt werden.

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen waren in den vergangenen Monaten stark von den Folgen der Pandemie betroffen. Auch rund 900 Inklusionsbetriebe, in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten, litten unter Schließungen und Umsatzausfällen. Viele dieser Unternehmen hätten aber bisher nur eingeschränkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitieren können, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Die Hilfsgelder können ab 1. Januar 2021 beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden.

Eckpunkte der Förderung sind:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
  • Antragsformulare stehen ab dem 1. Januar 2021 auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
  • Bis zum 30. Juni 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

(BMAS / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.12.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.