12.06.2019 | FG Düsseldorf
In einem vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedenen Fall war die gesonderte Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils für Zwecke der Erbschaftsteuer streitig.
Der Ehemann der Klägerin verstarb im Dezember 2012, sie erbte seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG und schied schließlich im August 2015 aus der Gesellschaft aus, indem sie den Anteil auf zwei andere Kommanditisten übertrug.
Verkauf der Anteile erst 2,5 Jahre nach dem Bilanzstichtag
Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Klägerin gesondert fest und ging dabei von einem Substanzwert als Mindestwert des Betriebsvermögens aus. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und reichte zur Begründung einen Kurzbericht über eine betriebswirtschaftliche Analyse inklusive Kurzbewertung vom Juli 2015 ein, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, der Unternehmenswert sei unter Going-Concern-Gesichtspunkten mit 0 Euro zu bewerten. Die Klägerin führte aus, der anteilige Substanzwert, wie vom Finanzamt berechnet, hätte von ihr nicht am Markt erzielt werden können.
Das Finanzamt argumentierte dagegen, die Bewertung mit dem Substanzwert als Mindestwert sei zwingend. Im Streitfall habe der gemeine Wert nicht ermittelt werden können, die Klägerin habe ihren Kommanditanteil erst 2,5 Jahre nach dem Bilanzstichtag verkauft.
Der gemeine Wert lässt sich nicht mehr ableiten
Vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte die Klägerin keinen Erfolg. Dieses erachtete den angefochtenen Feststellungsbescheid in seinem Urteil vom 3.4.2019 (Az. 4 K 2524/16 F) für rechtmäßig. Das Finanzamt habe den gemeinen Wert des Kommanditanteils zutreffend mit dem Substanzwert bewertet; denn lasse sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so sei er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Dabei sei die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Der Substanzwert der Gesellschaft dürfe jedenfalls nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Der Substanzwert ist stets der Mindestwert
Der Senat legt das Gesetz in dem Sinne aus, dass die Mindestwert-Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auch bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwenden ist. Der Wortlaut der Regelung und die Gesetzessystematik seien zwar nicht eindeutig und in der Literatur umstritten. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich aber hinreichend deutlich, dass der Substanzwert stets der Mindestwert sein sollte.
(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.06.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.