07.06.2014 | FG-Urteil

Kindergeld: Mehr Rechte für ausländische Mütter mit deutschen Kindern

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine ausländische Mutter für ihr deutsches Kind bereits ab der Geburt Kindergeld erhält, auch wenn ihr die Aufenthaltserlaubnis erst Monate später erteilt wurde.

Eine Frau war mit einem Touristenvisum aus Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindesvater und damit automatisch auch das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Die Ausländerbehörde erteilte ihr dementsprechend die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte jedoch Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – zwölf Monate nach der Geburt des Kindes.

Gewährung von Kindergeld hängt nicht vom Zufall ab

Das Finanzgericht Köln stärkte mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. 14 K 2405/13) die Rechte der Mutter. Er gewährte Kindergeld ab dem Monat der Geburt. Nach Ansicht der Richter komme es nämlich auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis und nicht auf deren Erteilung an. Es entspreche nicht dem Rechtsstaatprinzip und dem Recht auf Gleichbehandlung, wenn die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten wie der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde abhänge.

Gericht widerspricht Bundeszentralamt

Mit dieser Entscheidung tritt das Gericht einer anderslautenden Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern entgegen, wonach bei Vorlage eines Aufenthaltstitels das Datum seiner Erteilung für den Beginn des Bezugs von Kindergeld zu Grunde zu legen sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.06.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.