13.09.2011 | FG Rheinland-Pfalz

Kein Steuerabzug für \'Kinder zur Schule fahren\'

Mit Urteil vom 22. Juni 2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt, dass Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine Werbungskosten der Eltern und auch keine außergewöhnliche Belastung sind.

Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger dafür einen Betrag von insgesamt 1.560 Euro für das Streitjahr zunächst als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten jedoch mit der Begründung ab, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien.


Werbungskosten für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben?

Daraufhin argumentierte der Kläger, sein Wohnsitz sei aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Werde eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits als Werbungskosten betrachten.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte aus, es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, denn das auslösende Moment sei im Streitfall die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen.


Kosten für Schulbesuch fallen für alle Eltern an


Außergewöhnliche Belastungen seien ebenfalls nicht gegeben. Bei den Kosten der Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Deswegen fielen dabei entstehende Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie seien daher schon dem Grunde nach für den Kläger nicht außergewöhnlich.

Entsprechendes habe der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung von 1966 ausgeführt; an diesen Grundsätzen habe sich bis heute nichts geändert, zumal im Falle des Klägers das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgehe. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkenne das Finanzgericht im Übrigen nichts mehr Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren.

Das Urteil (Az.: 2 K 1885/10) ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.


(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)


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