17.02.2015 | Bundesgerichtshof

Berechnung von Überschüssen bei kapitalbildenden Lebensversicherungen

Der Bundesgerichtshof hat über die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung entschieden.

Ein Versicherungsnehmer unterhielt bei einem Versicherungsunternehmen eine kapitalbildende Lebensversicherung. Nach Vertragsablauf 2008 rechnete die Versicherung den Vertrag ab und zahlte ihm knapp 30.000 Euro aus, wovon auf die garantierte Überschussbeteiligung knapp 10.000 Euro entfielen. Ferner gab es einen Schlussüberschuss von ca. 1.500 Euro sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von knapp 700 Euro. Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, ihm stünden weitere 700 Euro zu. Der Anteil an der Bewertungsreserve sei unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet worden; richtigerweise stehe ihm die Zahlung der Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zu.

Berechnung der Versicherung war korrekt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage mit Urteil vom 11.02.2015 (Az. IV ZR 213/14) zurückgewiesen. Ein weiterer Zahlungsanspruch steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, da die Versicherung ihn mit den geleisteten Zahlungen korrekt an den Bewertungsreserven beteiligt hat. Nach dem Versicherungsgesetz (VVG) steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu. Die Bewertungsreserve ist durch den Versicherer jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits zu differenzieren.

Unterscheidung zwischen Berechnung und Auszahlung der Bewertungsreserve

Bewertungsreserven sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben. Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelt das Versicherungsaufsichtsrecht, dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen sind. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Da es sich mithin um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Dieses Berechnungsverfahren hat die Versicherung eingehalten, sodass der Zahlungsantrag unbegründet ist.

(BGH  / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.02.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.