16.01.2015 | OLG Kalsruhe

Krankentagegeldversicherung: Einseitige Herabsetzung des Versicherungsschutzes?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Anpassungsklausel zu Lasten des Versicherten bei sinkendem Nettoeinkommen unwirksam ist.

Ein selbstständiger Handwerker schloss eine Krankentagegeldversicherung ab, die ihm im Krankheitsfall ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro versprach. Der Tagessatz entsprach seinem damaligen Nettoeinkommen. Sechs Jahre später teilte der Versicherer mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 Euro betrage. Er berief sich darauf, dass der Handwerker mittlerweile weniger verdiene und die Versicherungsbedingungen eine entsprechende Anpassung zuließen. Der Handwerker wollte dies nicht hinnehmen. 

Versicherungsnehmer wurde benachteiligt

Das OLG Karlsruhe erklärte die Herabsetzungsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung mit Urteil vom 09.12.2014 (Az. 9a U 15/14) für unwirksam. Der Handwerker behielt damit seinen Anspruch auf die vereinbarten 100 Euro Krankentagegeld, obwohl sein Verdienst mittlerweile deutlich darunter lag. Das Gericht führte aus, die Klausel ermögliche es den Versicherern, die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt sei und Tagegeldansprüche geltend mache. Damit bestehe für den Versicherten die Gefahr, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werde, wenn mit der Erkrankung auch sein Einkommen sinke.

Versicherungsschutz muss absehbar sein

Gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste habe sich der Versicherte aber gerade schützen wollen. Im Übrigen führe die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für einen selbstständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei, auch dies mache die Klausel unzulässig. Schließlich stehe der Möglichkeit des Versicherers, einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrages herabzusetzen, kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

(OLG Karlsruhe / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.