20.01.2015 | FG Köln

Reiseversicherung: Verkaufsaufschläge sind versicherungsteuerpflichtig

Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte Paket-Preis der Versicherungsteuer. In einem aktuellen Streitfall ergaben sich allein durch die Nachversteuerung von Verkaufsaufschlägen Mehrsteuern von über 34 Mio. Euro.

Ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterworfen hatte, klagte erfolglos vor dem Finanzgericht Köln. In der Reiseversicherungsbranche ist es üblich, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen auch Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Beim Verkauf der Reiseversicherung erheben die Reiseveranstalter auf die anteiligen Versicherungsprämien, die für den jeweiligen Kunden an das Versicherungsunternehmen abzuführen sind, einen Verkaufsaufschlag, der beim Veranstalter verbleibt.

Gesamter Verkaufspreis maßgeblich

Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg (Urteil vom 01.10.2014, Az. 2 K 542/11). Das FG Köln vertrat die Auffassung, dass neben der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme versicherungsteuerpflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt wurde und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre. Der Verkaufsaufschlag für die Bemühungen, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspreche einer Provisionszahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der Reiseveranstalter für den Verkauf eine - versicherungsteuerpflichtige - Provision erhalten habe, an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts geändert. Für die Streitjahre ergaben sich durch die Entscheidung Mehrsteuern in Höhe von über 34 Mio. Euro.

Schadenselbstbehalt unterliegt nicht der Versicherungsteuer

In demselben Urteil  entschieden die Richter zu Gunsten des Versicherers, dass Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter, mit denen sie den Versicherern einen Teil der Schadensaufwendungen erstatten, nicht der Versicherungsteuer unterliegen. Im Rahmen der Außenprüfung hatte das Finanzamt auch die Schadenselbstbehaltszahlungen der Versicherungsteuer unterworfen – die Mehrsteuern dafür hätten 2 Mio. Euro betragen. Die Richter teilten jedoch die Auffassung der Klägerin, dass die Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter keine versicherungsteuerpflichtige Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz seien. Im Umfang der Schadenselbstbehalte übernehme das Versicherungsunternehmen gerade kein Risiko. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer leisteten diese Schadensaufwendungen vielmehr als Eigendeckung aus ihrem eigenen Vermögen.

(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.