21.04.2017 | OLG Hamm

Fachwerkstatt muss Rückrufaktion kennen

Eine Kfz-Fachwerkstatt muss Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine bedeutsame Rückrufaktion und die insoweit gebotenen Reparaturen hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Im dem Fall ging es um einen in den USA hergestellten und im Wege eines sog. "Grauimports" eingeführten "Dodge Ram Truck 1500". Die Beklagte betreibt eine Kfz-Fachwerkstatt und wirbt für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Kraftfahrzeuge der Marke Dodge. Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers statt, die auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs betraf. Instand zu setzen war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Bei im Oktober 2013 von der Beklagten am Fahrzeug der Klägerin durchgeführten Inspektionsarbeiten setzte die Beklagte die von der Herstellerin mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten nicht um.

Wer hätte sich über die Rückrufaktion informieren müssen?

Im April 2014 erlitt das Fahrzeug der Klägerin erhebliche Beschädigungen, weil die Hinterachse während der Fahrt blockierte. Der Schaden wäre bei der Durchführung der empfohlenen Instandsetzungsarbeiten nicht entstanden. Den erlittenen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 6.800 Euro hat die Klägerin von der Werkstatt ersetzt verlangt und gemeint, diese habe sich über die Rückrufaktion der Herstellerin informieren und sie, die Klägerin, über diese unterrichten müssen. Die Werkstatt hat hingegen gemeint, die Klägerin habe sich selbst informieren müssen, als Kfz-Werkstatt träfen sie insoweit keine Überprüfungspflichten.

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin war allerdings erfolgreich. Die Werkstatt sei, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 08.02.2017 (Az. 12 U 101/16), mit der Inspektion des Fahrzeugs beauftragt gewesen. Sie habe es deswegen für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit machen müssen. Als Fachwerkstatt habe sie sich über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen Informieren müssen. Dass das Fahrzeug ein sog. "Grauimport" gewesen sei, ändere nichts an ihren Informationspflichten.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig und beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig unter dem Aktenzeichen VII ZR 51/17.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.