17.05.2013 |

Finanzgericht lässt außergewöhnliche Wegekosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.04.2013 einer Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwendungen neben der Entfernungspauschale stattgegeben. Das Gericht hat sich dabei gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene Rechtsprechung der Finanzgerichte und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.

Der Kläger hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle beim Tanken aus Unachtsamkeit statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingefüllt. Als der Motor kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt unregelmäßig lief, bemerkte er das Unglück. Der Kläger gelangte noch bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.300 Euro wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.

Finanzverwaltung erkennt bislang nur Unfallkosten an

Das Finanzgericht in Niedersachsen stand nun vor dem Rechtsproblem, dass nach dem Gesetzeswortlaut mit dem Ansatz der Entfernungspauschale seit dem Jahr 2001 sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein sollen. Die seit Einführung der Entfernungspauschale hierzu ergangene Rechtsprechung der Finanzgerichte und ein Teil der steuerrechtlichen Literatur haben mit Blick auf diesen Wortlaut Ausnahmen stets abgelehnt. Die Finanzverwaltung hat gleichwohl im Grundsatz Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat dagegen die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, begrenzt (Az.: 9 K 218/12) und damit im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.

Objektivierter Wille des Gesetzgebers klar erkennbar

Nach Überzeugung des Gerichts entspricht diese Auslegung dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers. Eine solche Auslegung sei auch verfassungsrechtlich geboten, so die Finanzrichter. 

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des des BFH ist derzeit noch nicht bekannt.

 

(NFG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.05.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.