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Artikel vom: 24.06.2004
Manuela
Maurer: Herr Professor Kirchhof, mit Ihrem Buch 'Der sanfte Verlust
der Freiheit' bieten Sie einen Ariadnefaden, mit dem Sie uns aus dem unsäglichen
Labyrinth des gegenwärtigen deutschen Steuerrechts hinaus 'in den Garten der
Freiheit' führen möchten, 'in dem wir den Neubeginn des auch steuerlich freien
Menschen wagen wollen'. Die Freiheit der Individuen, der Wirtschaftsakteure
und damit verbunden die konsequente Abkehr des Staates von Lenkungszielen in
der Steuerpolitik und -gesetzgebung, ist zentraler Maßstab Ihres Werkes. Dass
Staat und Politiker, aber auch die Verbände ggf. gar nicht daran interessiert
sind, auf Beeinflussung zu verzichten, ist naheliegend und erklärt sicherlich
teilweise die zögerliche Umsetzung von Reformvorschlägen in der Praxis. - Was
aber macht Sie so sicher, dass die Menschen überhaupt ein solch uneingeschränktes
Eigeninteresse an Freiheit haben - und nicht umgekehrt geradezu ein Bedürfnis
nach Lenkung und damit die Möglichkeit, eine gewisse Verantwortung für Entscheidungen
auch abzugeben?
Prof. Kirchhof: Die Menschen erleben gegenwärtig, dass steuerliche
Lenkungsnormen sie in die wirtschaftliche Unvernunft geführt haben. Sie haben
ertragsschwache oder ertragslose Immobilien gekauft, sich an Verlustzuweisungsgesellschaften
beteiligt, sinnwidrige Organisationsformen gewählt und stellen nunmehr fest,
dass die steuerliche Selbsterschwerung des Wirtschaftens - Betriebsaufspaltungen,
Umwegfinanzierungen, Film- und Schiffsbaufonds - ihnen Eigenständigkeit und
Freiheit nimmt, damit aber auch ihren wirtschaftlichen Erfolg mindert. Außerdem
wollen die Steuerpflichtigen das System, das sie belastet, verstehen und sicher
sein, dass ihr Konkurrent bei gleichem Einkommenserfolg auch eine gleiche Steuerlast
zu zahlen hat.
Manuela Maurer: Sie veranschaulichen die Problematik der Steuergestaltung
mit der klassischen Frage des Philosophen Wittgenstein, ob Sprache Kleid oder
Verkleidung der Gedanken sei. Die 'verbindliche Sprache des Rechts' werde genutzt,
um den steuerbaren Sachverhalt individueller Leistungsfähigkeit so zu bemänteln,
dass die tatsächliche Leistungskraft gegenüber dem Gesetz nicht oder nur vermindert
sichtbar werde. - Wie schützt Ihr Entwurf die Steuerpflichtigen gleichermaßen
vor den (stillschweigenden) Abmachungen zum Verständnis dieser Sprache seitens
der Finanzverwaltung, die doch Ermessensspielräume ebenso im eigenen Interesse
nutzt? Und offenbart die Zahl anhängiger Verfahren durch alle Instanzen hinweg
nicht in Wirklichkeit eine sehr vieldeutige Sprache des Rechts, die es nicht
vermag, einer sich stark im Wandel befindlichen Gesellschaft gerecht zu werden?
Wie kann ausgerechnet eine radikale - und auch sprachliche - Vereinfachung des
Rechts die Sachverhalte hinreichend konkretisieren und zu mehr Rechtssicherheit
führen?
Prof.
Kirchhof: Die Sprache kann die Verbindlichkeit des Rechts nur überbringen,
wenn sie einfach und für jedermann verständlich ist. Deswegen muss gerade in
einer komplizierter werdenden Welt das Recht immer einfacher gestaltet werden.
Wenn das neue Einkommensteuerrecht auf 163 Ausnahmetatbestände verzichtet, brauchen
diese nicht mehr definiert und durch Rechtsprechung ausgelegt werden. Vielmehr
richtet sich der Blick auf die einfache steuerrechtliche Grundregel: Jeder,
der am Markt Einnahmen erzielt hat, darf davon das Existenzminimum für sich
und seine Familie abziehen, ebenso den erwerbssichernden Aufwand (Betriebsausgaben
und Werbungskosten) und bis zu 10% geleisteter Spenden. Daraus wird die Summe
des Einkommens gebildet und dieses mit einem einfachen, dreistufigen Steuersatz
belastet.
Dieses einfache Belastungssystem verzichtet auf Formalien, Stichtage und Gestaltungsmöglichkeiten und erreicht damit, dass die Steuerlast für jedermann gleich auf viele Schultern verteilt wird, aber auch maßvoll und allgemein verständlich ist. Die traditionellen Begriffe des Steuerrechts (Einnahmen, Einkünfte, Einkommen, Betriebsausgaben und Werbungskosten) bleiben gewahrt. Das Steuergesetz ist aber wieder die allgemeine, für jedermann geltende Regel. Das verfassungsrechtliche Verbot des Einzelfallgesetzes tritt wieder in Wirkung.
Michael Schmitt: In der Begründung zum Karlsruher Entwurf heißt
es: 'Am bisherigen Aufteilungsverbot für sog. gemischte Aufwendungen wird nicht
festgehalten (§ 5 Abs. 2). Das Aufteilungsverbot hat sich in der Praxis nicht
bewährt. Dies ist einerseits darin begründet, dass für bestimmte Aufwendungen
eine Aufteilung zugelassen wurde (z. B. Kfz- und Telefonkosten sowie Personalcomputer)
und für andere nicht. Außerdem führt die generelle Ablehnung des Ausgabenabzugs
für Aufwendungen, die zumindest teilweise durch die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
veranlasst sind, zu einem erheblichen Streitpotenzial in der Praxis, das durch
einen Teilabzug in der Regel vermieden werden kann.' - Wie werden die Erwerbseinkünfte
dann praktisch abgegrenzt und wer entscheidet, was Erwerbsaufwendungen sind?
Ist die Rechtsprechung des BFH zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu übernehmen?
Prof. Kirchhof: Die Rechtsprechung des BFH zu den Werbungskosten
und Betriebsausgaben wird übernommen. Sie hat allgemeine Gesetzestatbestände
so verdeutlicht und konkretisiert, dass die wichtigsten Streitfragen geklärt
sind. Allerdings haben wir den Karlsruher Entwurf noch weiter entwickelt. Die
aktuellen Problemfälle der Kfz- und Telefonkosten sowie der Personalcomputer
werden typisierend in einer Rechtsverordnung ausdrücklich geregelt. Dadurch
gewinnen die Beteiligten Rechtssicherheit und der BFH wird entlastet.
Manuela Maurer: Sie verweisen in Ihrem Buch mehrfach auf den
Halbteilungsgrundsatz, der auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Vermögensteuer aus dem Jahre 1995 zurückgeht und klarstellt, dass die steuerliche
Gesamtbelastung in der Nähe einer hälftigen Teilung des Ertrags zwischen privater
und öffentlicher Hand verbleiben müsse. So stehe es im Grundrecht der Eigentümerfreiheit:
'Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.' Zugleich, das hieße in gleicher Weise, zu gleichen Teilen. Dennoch
ist die Rechtsprechung nach wie vor uneinheitlich. In einschlägigen Urteilen
wurden den Steuerpflichtigen weiterhin höhere Belastungen zugemutet, wogegen
wiederum Verfassungsbeschwerden anhängig sind. Der BFH hat den Grundsatz bis
jetzt nicht anerkannt und vermochte 'der Formulierung zugleich dem allgemeinen
Sprachgebrauch als auch dem Wortsinn nach lediglich ein finales, nicht hingegen
ein arithmetisches Element im Sinne einer Zuordnung zu rechnerisch etwa gleichen
Teilen (50%) zu entnehmen.' - Gewissermaßen ein ,etymologischer Angriff' auf
die Autorität des Bundesverfassungsgerichts, dessen Entscheidungen doch unanfechtbar
und bindend sind. - Wie lautet Ihr (etymologischer) Gegenangriff'?
Prof.
Kirchhof: Die schöne Formel, dass der Eigentumsgebrauch 'zugleich'
dem Wohle der Allgemeinheit diene, meint in der Tradition der deutschen Sprache
nicht die Gleichzeitigkeit, sondern die Gleichwertigkeit. Dieser Gedanke geht
auf Friedrich den Großen zurück, der in seinem zweiten Politischen Testament
gesagt hat, dass Bürger, Bauer und Edelmann stets mehr als die Hälfte des erzielten
Einkommens gegenüber staatlicher Besteuerung verbleiben sollten. Bei den Gebrüdern
Grimm meint das 'zugleich ' zu gleichen Teilen, also die hälftige Teilung. Auf
dem Boden dieser Tradition einer Staatsphilosophie und Sprachgeschichte regelt
die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie die Gleichwertigkeit von Privatnützigkeit
und Gemeinwohldienlichkeit des Eigentumsgebrauchs. Die bedeutendste Form, diese
Sozialpflichtigkeit des Eigentums einzufordern, liegt in der Besteuerung.
Wenn der Einkommenserwerber die Rechtsordnung, das Währungssystem, die gut ausgebildeten Arbeitskräfte und die Nachfragekraft in Deutschland genutzt hat, um privatnütziges Einkommen zu erzielen, muss er einen maßvollen Teil dieses Einkommens zur Finanzierung dieses Gemeinschaftssystems abgeben. Der Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Garantie eines privatnützigen Eigentums ist verletzt, wenn der private Nutzen zu mehr als der Hälfte weggesteuert wird. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Steuerart, sondern die Gesamtbelastung an. Dieses Erfordernis, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in ihrer Substanz zu erhalten und erdrosselnde Steuern zu vermeiden, ist Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang an. Sie gewinnt allerdings präzise Wirkungen im Steuerrecht erst, wenn sie in Zahlen ausgedrückt wird. Dieses hat das Vermögensteuerurteil in bewusster Anlehnung an eine gefestigte Tradition des deutschen Rechts getan.
Michael Schmitt: Bei einer Analyse Ihres Entwurfs fällt auf,
dass die Änderungen hauptsächlich bei Arbeitnehmern und Rentnern wirken, sowie
auch auf Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne. Welche Regelungen wirken
sich speziell auf Gewerbebetriebe aus? Müssen sie auch ein höheres Erwerbseinkommen
versteuern? Warum haben Sie keine Maßnahmen eingebaut, die die Eigenkapitalquote
der Unternehmen stärken?
Prof. Kirchhof: Unser Entwurf betrifft alle Einkunftsarten.
Er verzichtet auf die Unterscheidung von sieben Einkunftsarten, kennt nur noch
eine Art der Einkünfte, so dass das Einkommen gleich behandelt wird, mag es
aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Kapital oder aus
Arbeit erzielt werden. Der Verzicht auf den Tatbestand 'Gewerbebetrieb' unterbindet
eine Gewerbesteuer. Die fehlende Unterscheidung zwischen Kapital- und Arbeitseinkommen
verhindert, dass die Kapitalerträge begünstigt und die Arbeitserträge höher
belastet werden. Inzwischen haben wir auch den Entwurf eines eigenen Steuerbilanzrechts
entwickelt, so dass sich dort die Aufmerksamkeit deutlich auch auf die Unternehmensbesteuerung
richten wird. Der steuerliche Anreiz, Unternehmen und wirtschaftliche Initiativen
fremd zu finanzieren, entfällt. Der niedrige Steuersatz von 25 % sorgt zudem
dafür, dass Unternehmen langfristig auf sicherem Fundament ihre Investitionen
planen können und gegenüber dem geltenden Recht von Abgaben entlastet werden.
Dadurch wird der Weg frei, die Eigenkapitalquote der Unternehmen zu stärken.
Manuela Maurer: In der Entscheidung vom 10.11.1998 hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des Haushaltsfreibetrages
mit Artikel 6 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren ist, da der Erziehungsbedarf
bei allen Eltern und nicht nur bei alleinstehenden Elternteilen zu berücksichtigen
sei. Es sollte eine einheitliche Lösung gefunden werden, um die Erziehungsleistung
der Alleinerziehenden und der zusammenveranlagten Eltern zu honorieren. Gemeint
war nicht, den Alleinerziehenden den Haushaltsfreibetrag zu nehmen, sondern
ihn den verheirateten Eltern ebenso zu gewähren. Dennoch hat der Gesetzgeber
daraufhin dessen stufenweise Abschaffung ab dem 1.1.2002 geregelt. Weiter hat
das Bundesverfassungsgericht in 2002 entschieden, dass die Ehe durch das Lebenspartnerschaftsgesetz
'weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt' werde. Dennoch wird den Erwerbsgemeinschaften
der 'eingetragenen Lebenspartnerschaft' die Anwendung des Splittingtarifs mit
Verweis auf Artikel 6 GG nach wie vor versagt. - Verlangt Artikel 6 des Grundgesetzes
generell eine Schlechterstellung anderer Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaften
als der traditionellen Ehe oder verbietet er lediglich eine Schlechterstellung
der Ehe gegenüber anderen Gemeinschaften? Was antworten Sie Alleinerziehenden,
eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie in einem Haushalt lebenden Eltern
ohne Trauschein?
Prof.
Kirchhof: Der in der Entscheidung zum Haushaltsfreibetrag enthaltene
Reparaturauftrag an den Gesetzgeber ist bis heute nicht voll erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht
stellt nicht nur fest, dass der Erziehungsbedarf bei allen verheirateten Eltern
in gleicher Weise wie bei alleinstehenden Elternteilen zu berücksichtigen ist,
sondern es führt auch aus, dass die Kinder nicht nur ernährt und gekleidet werden
müssen, sondern aus dem Einkommen der Eltern auch ihre sportlichen Aktivitäten,
ihre Reisen, das Erlernen von Fremdsprachen, das Üben an modernen Computern
zu finanzieren sind, die Eltern insoweit über ihr Einkommen nicht, auch nicht
für Steuerzwecke, verfügen können.
Der 'besondere' Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG meint die vor dem Standesbeamten förmlich geschlossene Ehe. Der freiheitliche Staat ermittelt nicht tatsächliche Gemeinschaften von Mann und Frau; der Staatskommissar, der an Tisch und Bett nachforscht, ist verfassungswidrig. Deshalb entscheiden allein die freiheitsberechtigten Menschen, ob sie vor dem Recht verheiratet sein wollen, oder nicht. Der Schutz der Ehe meint die Gemeinschaft von Mann und Frau, die potentielle Elternschaft. Dem Staat ist mit diesem Schutz daran gelegen, dass die Menschen möglichst in Gemeinschaften leben, aus denen Kinder hervorgehen können, die der Rechtsgemeinschaft eine Jugend, damit eine Zukunft geben. Der 'besondere' Schutz fordert einen hervorgehobenen Schutz, schließt also die Gleichstellung anderer Lebensgemeinschaften mit der Ehe und Familie aus.
Eltern ohne Trauschein haben die Freiheit, die - lebenslänglich und unscheidbare - Elternschaft durch Eheschließung auch förmlich vor der Rechtsgemeinschaft zu übernehmen und damit ihrem Kind die besten Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten, oder aber auf diesen Status zu verzichten. Auch hier ist der Staat liberal, mischt sich in diese Entscheidung trotz seines Wächteramtes für das Wohl der Kinder nicht ein. Alleinerziehende müssen - wie die verheirateten Eltern - in der Rechtsordnung so gestellt werden, dass sie den ihnen erteilten Auftrag voll erfüllen können. Außerdem fordert die Verfassung eine größtmögliche Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern.
Michael Schmitt: Ein modernes Einkommensteuerrecht muss sich
auch mit den Folgen der Globalisierung beschäftigen, da Deutschland nicht auf
einer Insel ist. Welche Maßnahmen sind in Ihrem Entwurf enthalten, die Steuerflucht
und die Kapitalflucht zu unterbinden? Warum haben Sie nicht eine Tobinsteuer,
eventuell als modifizierte Umsatzsteuer auf Kapitaltransfer integriert? Welche
Maßnahmen steuern der Verlagerung von Gewinnen ins Ausland entgegen?
Prof. Kirchhof: Nach unserem Reformvorschlag mit einem Spitzensteuersatz
von 25 % würde Deutschland ein Niedrigsteuerland, wenn man nicht nur die Steuersätze
vergleicht, sondern die von dieser Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft gebotene
Infrastruktur. Außerdem wird der Anknüpfungspunkt für die Zurechnung von Gewinnen
verändert. Maßgeblich ist nicht ein formaler Firmensitz, sondern der Schwerpunkt
des Erwerbshandelns, so dass jeder, der am deutschen Markt seine Gewinne erzielt,
diesen auch in Deutschland versteuern muss. Eine 'Steuerflucht' ist nur möglich
für denjenigen, der sich nicht am Markt in Deutschland betätigt. Die Frage der
indirekten Steuer, insbesondere der Umsatzsteuer, prüfen wir gegenwärtig. Wir
werden bald einen Gesetzesentwurf zur Reform der Umsatzsteuer vorlegen.
Michael Schmitt: Ein Einkommensmillionär kann sich immer noch mit Verlusten
aus gewerblichen Beteiligungen und Immobilien arm rechnen. Wie verhindern Sie,
dass die Reichen die vorhandenen Spielräume weiterhin nutzen. Oder ist das so
von Ihnen gewollt?
Prof. Kirchhof: Unser Reformentwurf anerkennt weiterhin die Abziehbarkeit
von Verlusten, auch den unbegrenzten Verlustvortrag, nicht aber den Verlustrücktrag.
Vielfach werden Verluste aber in der Erwerbsgrundlage gebunden, in der sie entstehen.
Dadurch wird erkennbar, welche wirtschaftlichen Unternehmungen von vorneherein
nicht auf Gewinn angelegt, also 'Liebhaberei' sind. Diese Unternehmungen werden
steuerlich nicht mehr als 'missbräuchlich' qualifiziert, sondern in ihrer Steuerrechtsfolge
auf die jeweilige Unternehmung begrenzt. Dadurch entfällt die Möglichkeit, positive
andere Einkünfte mit Verlusten aus diesen Quellen zu verrechnen.
Manuela Maurer und Michael Schmitt: Herr Professor Kirchhof,
wir danken Ihnen für das Gespräch.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.06.2004, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
17.05.2012