Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Interview mit Prof. Paul Kirchhof: Für ein neues Steuerrecht

Artikel vom: 24.06.2004

Anzeige


von Manuela Maurer und Michael Schmitt, Redaktion STB Web


Bild: Cover / Deckblatt des BuchtitelsManuela Maurer: Herr Professor Kirchhof, mit Ihrem Buch 'Der sanfte Verlust der Freiheit' bieten Sie einen Ariadnefaden, mit dem Sie uns aus dem unsäglichen Labyrinth des gegenwärtigen deutschen Steuerrechts hinaus 'in den Garten der Freiheit' führen möchten, 'in dem wir den Neubeginn des auch steuerlich freien Menschen wagen wollen'. Die Freiheit der Individuen, der Wirtschaftsakteure und damit verbunden die konsequente Abkehr des Staates von Lenkungszielen in der Steuerpolitik und -gesetzgebung, ist zentraler Maßstab Ihres Werkes. Dass Staat und Politiker, aber auch die Verbände ggf. gar nicht daran interessiert sind, auf Beeinflussung zu verzichten, ist naheliegend und erklärt sicherlich teilweise die zögerliche Umsetzung von Reformvorschlägen in der Praxis. - Was aber macht Sie so sicher, dass die Menschen überhaupt ein solch uneingeschränktes Eigeninteresse an Freiheit haben - und nicht umgekehrt geradezu ein Bedürfnis nach Lenkung und damit die Möglichkeit, eine gewisse Verantwortung für Entscheidungen auch abzugeben?


Prof. Kirchhof: Die Menschen erleben gegenwärtig, dass steuerliche Lenkungsnormen sie in die wirtschaftliche Unvernunft geführt haben. Sie haben ertragsschwache oder ertragslose Immobilien gekauft, sich an Verlustzuweisungsgesellschaften beteiligt, sinnwidrige Organisationsformen gewählt und stellen nunmehr fest, dass die steuerliche Selbsterschwerung des Wirtschaftens - Betriebsaufspaltungen, Umwegfinanzierungen, Film- und Schiffsbaufonds - ihnen Eigenständigkeit und Freiheit nimmt, damit aber auch ihren wirtschaftlichen Erfolg mindert. Außerdem wollen die Steuerpflichtigen das System, das sie belastet, verstehen und sicher sein, dass ihr Konkurrent bei gleichem Einkommenserfolg auch eine gleiche Steuerlast zu zahlen hat.


"Wenn das neue Einkommensteuerrecht auf 163 Ausnahmetatbestände verzichtet, brauchen diese nicht mehr definiert und durch Rechtsprechung ausgelegt werden"


Manuela Maurer: Sie veranschaulichen die Problematik der Steuergestaltung mit der klassischen Frage des Philosophen Wittgenstein, ob Sprache Kleid oder Verkleidung der Gedanken sei. Die 'verbindliche Sprache des Rechts' werde genutzt, um den steuerbaren Sachverhalt individueller Leistungsfähigkeit so zu bemänteln, dass die tatsächliche Leistungskraft gegenüber dem Gesetz nicht oder nur vermindert sichtbar werde. - Wie schützt Ihr Entwurf die Steuerpflichtigen gleichermaßen vor den (stillschweigenden) Abmachungen zum Verständnis dieser Sprache seitens der Finanzverwaltung, die doch Ermessensspielräume ebenso im eigenen Interesse nutzt? Und offenbart die Zahl anhängiger Verfahren durch alle Instanzen hinweg nicht in Wirklichkeit eine sehr vieldeutige Sprache des Rechts, die es nicht vermag, einer sich stark im Wandel befindlichen Gesellschaft gerecht zu werden? Wie kann ausgerechnet eine radikale - und auch sprachliche - Vereinfachung des Rechts die Sachverhalte hinreichend konkretisieren und zu mehr Rechtssicherheit führen?


Bild: InternetauftrittProf. Kirchhof: Die Sprache kann die Verbindlichkeit des Rechts nur überbringen, wenn sie einfach und für jedermann verständlich ist. Deswegen muss gerade in einer komplizierter werdenden Welt das Recht immer einfacher gestaltet werden. Wenn das neue Einkommensteuerrecht auf 163 Ausnahmetatbestände verzichtet, brauchen diese nicht mehr definiert und durch Rechtsprechung ausgelegt werden. Vielmehr richtet sich der Blick auf die einfache steuerrechtliche Grundregel: Jeder, der am Markt Einnahmen erzielt hat, darf davon das Existenzminimum für sich und seine Familie abziehen, ebenso den erwerbssichernden Aufwand (Betriebsausgaben und Werbungskosten) und bis zu 10% geleisteter Spenden. Daraus wird die Summe des Einkommens gebildet und dieses mit einem einfachen, dreistufigen Steuersatz belastet.

Dieses einfache Belastungssystem verzichtet auf Formalien, Stichtage und Gestaltungsmöglichkeiten und erreicht damit, dass die Steuerlast für jedermann gleich auf viele Schultern verteilt wird, aber auch maßvoll und allgemein verständlich ist. Die traditionellen Begriffe des Steuerrechts (Einnahmen, Einkünfte, Einkommen, Betriebsausgaben und Werbungskosten) bleiben gewahrt. Das Steuergesetz ist aber wieder die allgemeine, für jedermann geltende Regel. Das verfassungsrechtliche Verbot des Einzelfallgesetzes tritt wieder in Wirkung.


'Die Rechtsprechung des BFH zu den Werbungskosten und Betriebsausgaben wird übernommen'


Michael Schmitt: In der Begründung zum Karlsruher Entwurf heißt es: 'Am bisherigen Aufteilungsverbot für sog. gemischte Aufwendungen wird nicht festgehalten (§ 5 Abs. 2). Das Aufteilungsverbot hat sich in der Praxis nicht bewährt. Dies ist einerseits darin begründet, dass für bestimmte Aufwendungen eine Aufteilung zugelassen wurde (z. B. Kfz- und Telefonkosten sowie Personalcomputer) und für andere nicht. Außerdem führt die generelle Ablehnung des Ausgabenabzugs für Aufwendungen, die zumindest teilweise durch die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit veranlasst sind, zu einem erheblichen Streitpotenzial in der Praxis, das durch einen Teilabzug in der Regel vermieden werden kann.' - Wie werden die Erwerbseinkünfte dann praktisch abgegrenzt und wer entscheidet, was Erwerbsaufwendungen sind? Ist die Rechtsprechung des BFH zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu übernehmen?


Prof. Kirchhof: Die Rechtsprechung des BFH zu den Werbungskosten und Betriebsausgaben wird übernommen. Sie hat allgemeine Gesetzestatbestände so verdeutlicht und konkretisiert, dass die wichtigsten Streitfragen geklärt sind. Allerdings haben wir den Karlsruher Entwurf noch weiter entwickelt. Die aktuellen Problemfälle der Kfz- und Telefonkosten sowie der Personalcomputer werden typisierend in einer Rechtsverordnung ausdrücklich geregelt. Dadurch gewinnen die Beteiligten Rechtssicherheit und der BFH wird entlastet.


'Der Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Garantie eines privatnützigen Eigentums ist verletzt, wenn der private Nutzen zu mehr als der Hälfte weggesteuert wird'


Manuela Maurer: Sie verweisen in Ihrem Buch mehrfach auf den Halbteilungsgrundsatz, der auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer aus dem Jahre 1995 zurückgeht und klarstellt, dass die steuerliche Gesamtbelastung in der Nähe einer hälftigen Teilung des Ertrags zwischen privater und öffentlicher Hand verbleiben müsse. So stehe es im Grundrecht der Eigentümerfreiheit: 'Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.' Zugleich, das hieße in gleicher Weise, zu gleichen Teilen. Dennoch ist die Rechtsprechung nach wie vor uneinheitlich. In einschlägigen Urteilen wurden den Steuerpflichtigen weiterhin höhere Belastungen zugemutet, wogegen wiederum Verfassungsbeschwerden anhängig sind. Der BFH hat den Grundsatz bis jetzt nicht anerkannt und vermochte 'der Formulierung zugleich dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch dem Wortsinn nach lediglich ein finales, nicht hingegen ein arithmetisches Element im Sinne einer Zuordnung zu rechnerisch etwa gleichen Teilen (50%) zu entnehmen.' - Gewissermaßen ein ,etymologischer Angriff' auf die Autorität des Bundesverfassungsgerichts, dessen Entscheidungen doch unanfechtbar und bindend sind. - Wie lautet Ihr (etymologischer) Gegenangriff'?


Bild: InternetauftrittProf. Kirchhof: Die schöne Formel, dass der Eigentumsgebrauch 'zugleich' dem Wohle der Allgemeinheit diene, meint in der Tradition der deutschen Sprache nicht die Gleichzeitigkeit, sondern die Gleichwertigkeit. Dieser Gedanke geht auf Friedrich den Großen zurück, der in seinem zweiten Politischen Testament gesagt hat, dass Bürger, Bauer und Edelmann stets mehr als die Hälfte des erzielten Einkommens gegenüber staatlicher Besteuerung verbleiben sollten. Bei den Gebrüdern Grimm meint das 'zugleich ' zu gleichen Teilen, also die hälftige Teilung. Auf dem Boden dieser Tradition einer Staatsphilosophie und Sprachgeschichte regelt die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie die Gleichwertigkeit von Privatnützigkeit und Gemeinwohldienlichkeit des Eigentumsgebrauchs. Die bedeutendste Form, diese Sozialpflichtigkeit des Eigentums einzufordern, liegt in der Besteuerung.

Wenn der Einkommenserwerber die Rechtsordnung, das Währungssystem, die gut ausgebildeten Arbeitskräfte und die Nachfragekraft in Deutschland genutzt hat, um privatnütziges Einkommen zu erzielen, muss er einen maßvollen Teil dieses Einkommens zur Finanzierung dieses Gemeinschaftssystems abgeben. Der Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Garantie eines privatnützigen Eigentums ist verletzt, wenn der private Nutzen zu mehr als der Hälfte weggesteuert wird. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Steuerart, sondern die Gesamtbelastung an. Dieses Erfordernis, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in ihrer Substanz zu erhalten und erdrosselnde Steuern zu vermeiden, ist Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Anfang an. Sie gewinnt allerdings präzise Wirkungen im Steuerrecht erst, wenn sie in Zahlen ausgedrückt wird. Dieses hat das Vermögensteuerurteil in bewusster Anlehnung an eine gefestigte Tradition des deutschen Rechts getan.


'Der Verzicht auf den Tatbestand 'Gewerbebetrieb' unterbindet eine Gewerbesteuer'


Michael Schmitt: Bei einer Analyse Ihres Entwurfs fällt auf, dass die Änderungen hauptsächlich bei Arbeitnehmern und Rentnern wirken, sowie auch auf Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne. Welche Regelungen wirken sich speziell auf Gewerbebetriebe aus? Müssen sie auch ein höheres Erwerbseinkommen versteuern? Warum haben Sie keine Maßnahmen eingebaut, die die Eigenkapitalquote der Unternehmen stärken?


Prof. Kirchhof: Unser Entwurf betrifft alle Einkunftsarten. Er verzichtet auf die Unterscheidung von sieben Einkunftsarten, kennt nur noch eine Art der Einkünfte, so dass das Einkommen gleich behandelt wird, mag es aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Kapital oder aus Arbeit erzielt werden. Der Verzicht auf den Tatbestand 'Gewerbebetrieb' unterbindet eine Gewerbesteuer. Die fehlende Unterscheidung zwischen Kapital- und Arbeitseinkommen verhindert, dass die Kapitalerträge begünstigt und die Arbeitserträge höher belastet werden. Inzwischen haben wir auch den Entwurf eines eigenen Steuerbilanzrechts entwickelt, so dass sich dort die Aufmerksamkeit deutlich auch auf die Unternehmensbesteuerung richten wird. Der steuerliche Anreiz, Unternehmen und wirtschaftliche Initiativen fremd zu finanzieren, entfällt. Der niedrige Steuersatz von 25 % sorgt zudem dafür, dass Unternehmen langfristig auf sicherem Fundament ihre Investitionen planen können und gegenüber dem geltenden Recht von Abgaben entlastet werden. Dadurch wird der Weg frei, die Eigenkapitalquote der Unternehmen zu stärken.


'Der in der Entscheidung zum Haushaltsfreibetrag enthaltene Reparaturauftrag an den Gesetzgeber ist bis heute nicht voll erfüllt'


Manuela Maurer: In der Entscheidung vom 10.11.1998 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des Haushaltsfreibetrages mit Artikel 6 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren ist, da der Erziehungsbedarf bei allen Eltern und nicht nur bei alleinstehenden Elternteilen zu berücksichtigen sei. Es sollte eine einheitliche Lösung gefunden werden, um die Erziehungsleistung der Alleinerziehenden und der zusammenveranlagten Eltern zu honorieren. Gemeint war nicht, den Alleinerziehenden den Haushaltsfreibetrag zu nehmen, sondern ihn den verheirateten Eltern ebenso zu gewähren. Dennoch hat der Gesetzgeber daraufhin dessen stufenweise Abschaffung ab dem 1.1.2002 geregelt. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht in 2002 entschieden, dass die Ehe durch das Lebenspartnerschaftsgesetz 'weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt' werde. Dennoch wird den Erwerbsgemeinschaften der 'eingetragenen Lebenspartnerschaft' die Anwendung des Splittingtarifs mit Verweis auf Artikel 6 GG nach wie vor versagt. - Verlangt Artikel 6 des Grundgesetzes generell eine Schlechterstellung anderer Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaften als der traditionellen Ehe oder verbietet er lediglich eine Schlechterstellung der Ehe gegenüber anderen Gemeinschaften? Was antworten Sie Alleinerziehenden, eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie in einem Haushalt lebenden Eltern ohne Trauschein?


Bild: InternetauftrittProf. Kirchhof: Der in der Entscheidung zum Haushaltsfreibetrag enthaltene Reparaturauftrag an den Gesetzgeber ist bis heute nicht voll erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht stellt nicht nur fest, dass der Erziehungsbedarf bei allen verheirateten Eltern in gleicher Weise wie bei alleinstehenden Elternteilen zu berücksichtigen ist, sondern es führt auch aus, dass die Kinder nicht nur ernährt und gekleidet werden müssen, sondern aus dem Einkommen der Eltern auch ihre sportlichen Aktivitäten, ihre Reisen, das Erlernen von Fremdsprachen, das Üben an modernen Computern zu finanzieren sind, die Eltern insoweit über ihr Einkommen nicht, auch nicht für Steuerzwecke, verfügen können.

Der 'besondere' Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG meint die vor dem Standesbeamten förmlich geschlossene Ehe. Der freiheitliche Staat ermittelt nicht tatsächliche Gemeinschaften von Mann und Frau; der Staatskommissar, der an Tisch und Bett nachforscht, ist verfassungswidrig. Deshalb entscheiden allein die freiheitsberechtigten Menschen, ob sie vor dem Recht verheiratet sein wollen, oder nicht. Der Schutz der Ehe meint die Gemeinschaft von Mann und Frau, die potentielle Elternschaft. Dem Staat ist mit diesem Schutz daran gelegen, dass die Menschen möglichst in Gemeinschaften leben, aus denen Kinder hervorgehen können, die der Rechtsgemeinschaft eine Jugend, damit eine Zukunft geben. Der 'besondere' Schutz fordert einen hervorgehobenen Schutz, schließt also die Gleichstellung anderer Lebensgemeinschaften mit der Ehe und Familie aus.

Eltern ohne Trauschein haben die Freiheit, die - lebenslänglich und unscheidbare - Elternschaft durch Eheschließung auch förmlich vor der Rechtsgemeinschaft zu übernehmen und damit ihrem Kind die besten Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten, oder aber auf diesen Status zu verzichten. Auch hier ist der Staat liberal, mischt sich in diese Entscheidung trotz seines Wächteramtes für das Wohl der Kinder nicht ein. Alleinerziehende müssen - wie die verheirateten Eltern - in der Rechtsordnung so gestellt werden, dass sie den ihnen erteilten Auftrag voll erfüllen können. Außerdem fordert die Verfassung eine größtmögliche Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern.


'Maßgeblich ist nicht ein formaler Firmensitz, sondern der Schwerpunkt des Erwerbshandelns'


Michael Schmitt: Ein modernes Einkommensteuerrecht muss sich auch mit den Folgen der Globalisierung beschäftigen, da Deutschland nicht auf einer Insel ist. Welche Maßnahmen sind in Ihrem Entwurf enthalten, die Steuerflucht und die Kapitalflucht zu unterbinden? Warum haben Sie nicht eine Tobinsteuer, eventuell als modifizierte Umsatzsteuer auf Kapitaltransfer integriert? Welche Maßnahmen steuern der Verlagerung von Gewinnen ins Ausland entgegen?


Prof. Kirchhof: Nach unserem Reformvorschlag mit einem Spitzensteuersatz von 25 % würde Deutschland ein Niedrigsteuerland, wenn man nicht nur die Steuersätze vergleicht, sondern die von dieser Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft gebotene Infrastruktur. Außerdem wird der Anknüpfungspunkt für die Zurechnung von Gewinnen verändert. Maßgeblich ist nicht ein formaler Firmensitz, sondern der Schwerpunkt des Erwerbshandelns, so dass jeder, der am deutschen Markt seine Gewinne erzielt, diesen auch in Deutschland versteuern muss. Eine 'Steuerflucht' ist nur möglich für denjenigen, der sich nicht am Markt in Deutschland betätigt. Die Frage der indirekten Steuer, insbesondere der Umsatzsteuer, prüfen wir gegenwärtig. Wir werden bald einen Gesetzesentwurf zur Reform der Umsatzsteuer vorlegen.


'Unser Reformentwurf anerkennt weiterhin die Abziehbarkeit von Verlusten, auch den unbegrenzten Verlustvortrag, nicht aber den Verlustrücktrag'


Michael Schmitt:
Ein Einkommensmillionär kann sich immer noch mit Verlusten aus gewerblichen Beteiligungen und Immobilien arm rechnen. Wie verhindern Sie, dass die Reichen die vorhandenen Spielräume weiterhin nutzen. Oder ist das so von Ihnen gewollt?


Prof. Kirchhof:
Unser Reformentwurf anerkennt weiterhin die Abziehbarkeit von Verlusten, auch den unbegrenzten Verlustvortrag, nicht aber den Verlustrücktrag. Vielfach werden Verluste aber in der Erwerbsgrundlage gebunden, in der sie entstehen. Dadurch wird erkennbar, welche wirtschaftlichen Unternehmungen von vorneherein nicht auf Gewinn angelegt, also 'Liebhaberei' sind. Diese Unternehmungen werden steuerlich nicht mehr als 'missbräuchlich' qualifiziert, sondern in ihrer Steuerrechtsfolge auf die jeweilige Unternehmung begrenzt. Dadurch entfällt die Möglichkeit, positive andere Einkünfte mit Verlusten aus diesen Quellen zu verrechnen.


Manuela Maurer und Michael Schmitt: Herr Professor Kirchhof, wir danken Ihnen für das Gespräch.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.06.2004, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten