01.08.2012 |

Erleichterungen bei der Rechnungslegung für Kleinstunternehmen geplant

Wie das Bundesministerium der Justiz mitteilt, wurde am 31. Juli der Entwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung an Länder und Verbände versandt. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, soll erheblich reduziert werden. Zudem soll der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen, sondern nur hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.


500.000 Untenehmen sollen von Erleichterungen profitieren

Mit der anvisierten Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden, ohne die berechtigten Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern zurückzustellen. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie festgelegten Spielräume vollständig aus. Daher werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
  • Umsatzerlöse bis 700.000 Euro,
  • Bilanzsumme bis 350.000 Euro sowie
  • durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.
Damit sollen ca. 500.000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.


Erleichterungen bei der Bilanzierung und Offenlegung

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Anlässlich der Gesetzesänderung sollen Verfahrensregelungen im Hinblick auf die Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse konkretisiert werden.


(BMJ / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 01.08.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.