12.04.2016 | Gesetzentwurf

Investmentbesteuerung wird neu geregelt

Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds soll völlig neu geregelt und einfacher werden. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen unterbunden werden. Diese Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung.

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Steuerumgehungsgestaltungen nachhaltig reduzieren. Grund für die Änderungen ist auch die Rechtsprechung auf europäischer Ebene. Danach ist es möglicherweise nicht mehr zulässig, dass inländische Investmentfonds von der Steuer freigestellt werden, ausländische aber mit einer abgeltend wirkenden Kapitalertragsteuer belastet werden. Die inländischen Fonds behalten die Steuern derzeit bei der Ausschüttung der Erträge von den Anlegern ein.

Ab 2018 wird die Besteuerung geändert. Danach müssen inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien in Höhe von jeweils 15 Prozent (Körperschaftsteuer) abführen. Steuerfrei vereinnahmt werden können von den Fonds weiterhin Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.

Vereinfachungen bei der Steuererklärung für Anleger

Die Anleger wiederum brauchen für ihre Steuererklärung nur noch wenige Angaben zu machen. Bisher gab es 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen. Künftig müssen angegeben werden: Höhe der Ausschüttung, Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende, Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, sonstiger Fonds). Nicht mit Körperschaftsteuer belastet werden Fondsanlagen gemeinnütziger Einrichtungen (etwa Kirchen) und Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester- und Rürup-Renten). Bei Altersvorsorgeverträgen findet eine Besteuerung in der Auszahlungsphase statt.

Teilfreistellung bei Kapitalanlagen in Fonds

Um die Vorausbelastung der Fonds mit Körperschaftsteuer und die Nicht-Anrechenbarkeit ausländischer Steuern zu kompensieren, müssen Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds bleiben 60 Prozent steuerfrei (Auslandsimmobilien: 80 Prozent). In allen anderen Fällen gilt, dass Ausschüttungen von Publikums-Investmentfonds in voller Höhe zu versteuern sind. Wenn Fonds nicht ausschütten (thesaurieren), wird eine jährlich neu festzulegende steuerliche Vorabpauschale erhoben.

Weiterhin sollen mit dem Gesetzentwurf bestimmte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Nachfolge der sogenannten Cum/Ex-Geschäfte unterbunden werden.

Dies teilte der Pressedienst des Deutschen Bundestags mit.

(hib / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.04.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.