12.05.2016 | Gesetzgebung

Regierung lehnt Streubesitz-Steuer ab

Der Bundesrat verlangt eine steuerliche Regelung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Die Regierung weist dies mit Blick auf die Wagniskapitalnehmer aber zurück.

Die Bundesregierung selbst habe angekündigt, eine steuerliche Regelung für die Regelung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz zu schaffen. Sie fehle aber jetzt im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, moniert der Bundesrat. Die Regelung sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden.

Situation von "Business Angels", Gründern und Investoren

Zugleich vertritt die Länderkammer die Auffassung, dass bei einer Neuregelung die Situation von "Business Angels", Gründern und Investoren, die ihre Beteiligungen häufig über eine Kapitalgesellschaft halten würden, mit in den Blick zu nehmen sei. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, "die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht".

Regierung verweist auf "Eckpunktepapiers Wagniskapital"

Der Vorstoß wird von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das "Eckpunktepapier" Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet habe, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne als Streubesitz in jedem Fall keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. Auch nach einer intensiven Suche habe bislang keine befriedigende Lösung gefunden werden können, die einerseits den europarechtlichen Rahmenbedingungen und andererseits den Vorgaben des "Eckpunktepapiers Wagniskapital" gerecht werde. Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden.

(hib / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.05.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.