17.03.2015 |

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 Euro verpflichtet.

Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 Euro bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte hingegen vor dem Oberlandesgericht Erfolg (Urteil vom 10. März 2015, Az. 13 U 73/14, nicht rechtskräftig). Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war.

Erhebliche Pflichtverletzung

Der Senat sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

(OLG Oldenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.03.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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