03.04.2016 | Schleswig-Holsteinisches OLG

Zum Kaufvertrag bei Lieferung eines 3-Türers statt 5-Türers

Enthält ein Bestellformular über ein Neufahrzeug ein Chiffrierkürzel, das der Käufer nicht kennt, und wird infolgedessen ein 3-Türer ausgeliefert, obwohl der Käufer einen 5-Türer kaufen wollte, so kommt unter bestimmten Umständen dennoch ein Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

Die Klägerin wollte einen Neuwagen erwerben. Sie gab gegenüber einem Mitarbeiter des beklagten Autohauses an, für welches Modell sie sich interessierte. Für die Probefahrt stellte die Beklagte ein Fahrzeug des gewünschten Modells zur Verfügung. Dieser Pkw hatte fünf Türen. In dem anschließenden Gespräch wurde über verschiedene Ausstattungsmerkmale gesprochen, nicht aber über die Anzahl der gewünschten Türen. Das von der Klägerin danach unterzeichnete Bestellformular enthielt ein Chiffrierkürzel, das der Klägerin unbekannt war. Bei der Abholung des Fahrzeugs wurde der Klägerin ein dreitüriges Fahrzeug übergeben, denn das verwendete Chiffrierkürzel war ein solches für ein dreitüriges Fahrzeug. Die Klägerin meint, ihr sei ein falsches Fahrzeug geliefert worden, denn sie habe ein fünftüriges Auto bestellt. Sie erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.Das Autohaus meint, die Klägerin habe ein dreitüriges Fahrzeug bestellt und lehnte die Rücknahme des Pkws ab.

Gesamtumstände deuten klar auf 5-Türer hin

Mit Urteil vom 12. Februar 2016 (Az. 17 U 66/15) entschied das OLG, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande gekommen ist, obwohl auf dem Bestellformular das Chiffrierkürzel eines 3-Türers angegeben war. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Klägerin ein Fahrzeug mit fünf Türen bestellen wollte. Sie fuhr bisher einen 5-Türer. Die Probefahrt fand in einem fünftürigen Fahrzeug statt und im anschließenden Verkaufsgespräch wurde über die Anzahl der gewünschten Türen nicht mehr gesprochen. Weiterhin beanstandete die Klägerin sofort bei Auslieferung des Fahrzeugs, dass dieses nur drei Türen hat. Daraus lasse sich der Wille der Klägerin zur Bestellung eines fünftürigen Fahrzeugs ableiten, so das Gericht. Da die Klägerin die Bedeutung der Chiffrierung nicht kannte, konnte sich das Autohaus auch nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Bestellformulars berufen. Es muss den Kaufpreis zurückzuzahlen und das Fahrzeug zurückzunehmen.

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.04.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.