17.02.2015 | OLG Hamm

Ausfüllpflichten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Die mittels Formblätter nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu erstellenden Nachweise müssen Angaben zu den nach dem Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten enthalten. Nur das vorwerfbare Fehlen dieser Angaben kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ein Schornsteinfeger kehrte in einer Liegenschaft drei Schornsteine. Der für die Liegenschaft erlassene Feuerstättenbescheid enthielt nur zwei Schornsteine. Der Schornsteinfeger vermerkte dies im entsprechenden Formblatt nicht, dass die im Feuerstättenbescheid zugrunde gelegte Anzahl der zu kehrenden Schornsteine unzutreffend war. Für dieses Versäumnis belegte ihn das Amtsgericht mit einem Bußgeld von 150 Euro wegen des fahrlässigen, nicht wahrheitsgemäßen Ausfüllen des Formblatts nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.

Erwähnung im Formblatt war nicht erforderlich

Das Oberlandesgericht hob den Bußgeldbescheid mit Beschluss vom 13.01.2015 (Az. 3 RBs 355/14) auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück an das Amtsgericht. Das vom kehrenden Schornsteinfeger auszufüllende Formblatt diene dazu, so die Richter, den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegern nachzuweisen, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten fristgerecht durchgeführt worden sein. In Bezug auf diese Arbeiten müssten die Formblätter vollständige und richtige Angaben enthalten. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Ausfüllpflicht könne nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Erbringe ein Schornsteinfeger aber - so wie der Betroffene wie im vorliegenden Fall - gleichsam "überobligatorisch" Arbeiten, die der Feuerstättenbescheid nicht festlege, bedürfe es ihrer Erwähnung im Formblatt nicht. Deswegen sei der unterbliebene Hinweis auf den dritten Schornstein keine bußgeldbewährte Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit.

Da das Amtsgericht in seinen Urteilsgründen nicht festgestellt hatte, ob der Betroffene die das Formblatt hinsichtlich der nach dem Feuerstättenbescheid durchzuführenden Arbeiten zutreffend ausgefüllt habe, müsse die Sache von erneut verhandelt und entschieden werden.

(OLG Hamm  / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.02.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.