02.01.2014 | Bundesarbeitsgericht

Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet, erklärt das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil.

Ein Krankenhausbetreiber, deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, hat eine 100%ige Tochter mit der gesetzlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese stellte einen IT-Sachbearbeiter ein, der als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen Muttergesellschaft eingesetzt wurde. Er war der Ansicht, dass zwischen ihm und der Muttergesellschaft ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Denn er sei dem Krankenhausbetreiber nicht nur vorübergehend überlassen worden.

Keine Regelungslücke im Gesetz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte mit Urteil vom 10.12.2013 (Az. 9 AZR 51/13) klar, dass zwischen dem IT-Sachbearbeiter und dem Klinik-Betreiber kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Besitzt ein Arbeitgeber die erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, auch wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht nur vorübergehend erfolgt. Ein solches Arbeitsverhältnisses käme ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers in Betracht. Der Gesetzgeber habe bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet, erklärten die Richter.

(BAG / STB Web)

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