29.10.2013 | Sozialgericht

Eingetragenen Lebenspartnerschaft: Rentenversicherer muss Hinterbliebenenrente nachzahlen

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht eine Hinweispflicht auf die neue Rechtslage. Das Sozialgericht Gießen hat der Klage einer 58-jährigen Frau stattgegeben, mit der diese rückwirkend Witwenrente geltend gemacht hatte.

Nachdem ihre eingetragene Lebenspartnerin im Juni 2003 verstorben war, stellte die Klägerin im Juli 2003 bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Den Antrag lehnte die Rentenversicherung ab, weil zu diesem Zeitpunkt noch eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine solche Rente fehlte. Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht“ wurden dann eingetragene Lebenspartnerschaften auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversorgung einbezogen. Einen neuen Antrag auf eine Witwenrente stellte die Klägerin erst im Juni 2009; die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin eine Witwenrente ab dem 01.06.2008. Mit ihrer Klage wollte die Frau erreichen, dass ihr Witwenrente ab Inkrafttreten der Neuregelung gezahlt wird. Sie begründete dies damit, die Rentenversicherung hätte sie aufgrund des ersten Rentenantrags rechtzeitig auf das neue Gesetz hinweisen müssen, sie hätte den Antrag dann auch früher gestellt.

Versicherte sind vor Nachteilen zu schützen

Das Sozialgericht Gießen gab der Klägerin mit Urteil vom 19.06.2013 (Az.: S 4 R 403/10) Recht. Die Rentenversicherung hätte sie zeitnah nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beraten müssen, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht. Die Pflicht hierfür ergebe sich aus dem Sozialgesetzbuch. Danach solle ein Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Nicht ausreichend informierte Versicherte sollen so vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip geschützt werden. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften handele es sich um eine überschaubare Gruppe. Dem Rentenversicherer seien aufgrund des früheren Verfahrens alle relevanten Daten bekannt gewesen, er hätte daher erkennen können, dass der Klägerin ab 01.01.2005 eine Rente zustand.

(SG Gießen / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.10.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.