23.02.2024 | Bundessozialgericht

Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen

Otto-Schmidt-Verlag

Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Wie die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach dem Einkommensteuergesetz nicht einzubeziehen ist. Es hat damit an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.

Verfügbares Einkommen maßgeblich

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen von Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil die Person sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen.

Aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Dass jemand berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, so das Urteil vom 22.2.2024 (Az. B 5 R 3/23 R).

(BSG / STB Web)