08.10.2012 | Bundesverfassungsgericht

GEZ-Gebühr für internetfähige PCs

Für internetfähige Computer muss die Rundfunkgebühr gezahlt werden, auch wenn kein Onlineangebot von öffentlich-rechtlichen Sendern genutzt wird.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Rundfunkgebühren für seinen PC wandte, abgelehnt. Der Anwalt nutzt den Computer in seiner Kanzlei zwar auch für das Internet, aber nicht zum Empfang von Rundfunksendungen und hatte auch sonst keine Rundfunkgeräte in der Kanzlei.

PC ist ein Rundfunkempfangsgerät

Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei weder unverhältnismäßig noch unangemessen, erklärten die Richter im Beschluss vom 22.8.2012 (Az. 1 BvR 199/11). Sie diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ müsse begegnet werden. Zudem verstoßen die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs nicht gegen Grundrechte. Zwar werde der Anwalt durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dies sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch sei die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC kein Eingriff in die Berufsfreiheit. Hierfür fehle es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder an einer berufsregelnden Tendenz.

Ab 2013 steigen die Kosten

Aktuell wird für einen PC dieselbe Monatsgebühr fällig wie für ein Radio, 5,76 Euro. Ab 2013 gilt ein neuer Rundfunkbeitrag auf, der pro Haushalt bzw. pro Kopf in Unternehmen gezahlt werden muss. Unternehmen rechnen mit einer deutlichen Mehrbelastung und auch Privathaushalte mit nur einem PC müssen dann die Komplettgebühr von 17,98 Euro monatlich entrichten.


(BVerfG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.10.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.