25.04.2017 | FG Berlin-Brandenburg

Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

In zwei Entscheidungen hat sich das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Zwangsvollstreckung befasst.

In einem der beiden Verfahren hatte die Finanzbehörde die offenen Rundfunkbeiträge bei der Klägerin im Wege der Verrechnung mit Steuerguthaben beigetrieben. Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG jedoch mit Urteil vom 24. August 2016 (Az. 11 K 11123/16) als unzulässig abgewiesen. Eine Rückzahlung der Rundfunkbeiträge sei nur dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide festgestellt worden sei. Dies zu klären sei allerdings nicht Sache des Finanzgerichts, sondern müsse vor den insoweit zuständigen Verwaltungsgerichten verfolgt werden. Außerdem könne die Klägerin die Rückzahlung des Rundfundbeitrags nicht vom beklagten Finanzamt, sondern nur vom Gläubiger des Rundfunkbeitrags verlangen. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.1.2017 (Az. VII B 152/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat.

Bestreiten des Zugangs der Bescheide nicht glaubwürdig

In einem weiteren Verfahren hat das FG mit Beschluss vom 16. November 2016 (Az. 11 V 11240/16) entschieden, dass zwar die Finanzbehörde "im Zweifel" den Zugang von Verwaltungsakten wie einem Rundfunkbeitragsbescheid nachzuweisen hat. Jedoch müssen nach dem Beschluss berechtigte Zweifel erkennbar sein, dass die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhenden Vermutung, eine gewöhnliche Postsendung habe den Empfänger auch tatsächlich erreicht, nicht zutrifft. Das einfache Bestreiten, gleich mehrere Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben, sei im konkreten Fall nicht glaubhaft, da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum gegangen sei, sich hartnäckig der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen.

Bekannte "Strategien" gegen die Rundfunkbeiträge

Diese Verpflichtung sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18. März 2016 ausdrücklich festgestellt habe, rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen. Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg für die Antragstellerin darin, die Vollstreckung möglichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierfür biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschlägigen Internetforen ausdrücklich hingewiesen werde. Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, „zufällig“ gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umstände wie z.B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Behördenpost nicht vorgetragen würden. Folglich sei vom Zugang des Bescheides auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat den Antrag abgewiesen.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.04.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.