BFH zur Zusammenballung von Abfindungszahlungen
Artikel vom: 24.08.2010
Von Axel-Friedrich Foerster
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses können ermäßigt nach der sog. "Fünftelregelung" besteuert werden, wenn die Zahlung beim ausscheidenden Arbeitnehmer zu einer "Zusammenballung" von Einkünften führt.
Durch die Anwendung der Fünftelregelung (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG) wird die Entlassungsabfindung zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer anschließend wieder verfünffacht wird. Dies führt im Gegensatz zur Besteuerung als sonstiger Bezug regelmäßig zu einer geringen Lohnsteuerbelastung der Entlassungsabfindung. Der Arbeitgeber darf die Fünftelregelung allerdings nur dann anwenden, wenn eine "Zusammenballung" von Einkünften vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer durch den Zufluss der Abfindung im Kalenderjahr höhere Einkünfte bezieht, als er bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätte.
Rückgriff auf Vorjahr ist nicht immer gerechtfertigtNach ständiger Rechtsprechung des BFH ist anhand einer Prognose zu entscheiden, was der Arbeitnehmer bei normalem Weiterlaufen des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Für die erforderliche Prüfung, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt ist dabei grundsätzlich auf das Vorjahresgehalt des Arbeitnehmers zuzüglich einer normalen Gehaltssteigerung abzustellen.
Der BFH hat mit Urteil v. 27.1.2010 (IX R 31/09) abgelehnt, dass ausschließlich auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen ist, insbesondere dann wenn die Einnahmesituation im Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist. Im Streitfall hatte der als Anlageberater tätige Arbeitnehmer im Jahr vor seinem Ausscheiden eine ungewöhnlich hohe Provision erhalten. Im Verhältnis zum Durchschnitt der Vorjahre wäre der Bruttoarbeitslohn im Vorjahr mehr als doppelt so hoch gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Abfindung zu keiner Zusammenballung von Einkünften geführt hätte und somit nicht nach der günstigen Fünftelregelung besteuert werden dürfte.
Der BFH hat nicht beanstandet, dass das Finanzgericht im Streitfall auf die Verhältnisse der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt hat. Durch die Durchschnittsberechnung der Arbeitseinkünfte der letzten drei Jahre, lag die erforderliche "Zusammenballung" von Einkünften im Jahr der Abfindungszahlung vor und die Fünftelregelung konnte gewährt werden.
(STB Web)
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