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Grenzgänger: Steuerliche Behandlung einer Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse

Artikel vom: 12.05.2010

Als Grenzgänger werden im Ausland berufstätige Arbeitnehmer bezeichnet, die in Deutschland wohnen und hier deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sind. Doch wie ist eine ausbezahlte Altersvorsorge einer Schweizer Pensionskasse steuerlich zu werten?

Das langjährige Arbeitsverhältnis eines solchen Grenzgängers mit seinem Schweizer Arbeitgeber wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen aufgelöst und der Kläger trat in den vorzeitigen Ruhestand.

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Arbeitgeber und Kläger hatten in der Vergangenheit Beiträge zur „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ und zur „betrieblichen Vorsorge“ an eine Schweizer Pensionskasse geleistet, bei der es sich um einen Träger einer nach Schweizer Recht gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung im Bereich der Altersvorsorge handelt. Auf entsprechenden Antrag des Klägers zahlte die Pensionskasse im Streitjahr 2005 das gesamte Sparkapital aus dieser Versicherung in einem Betrag aus. Damit waren alle Ansprüche des Klägers gegen die Pensionskasse erloschen.

Mit Urteil vom 10. März 2010 (Az.: 14 K 4048/08) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass diese Einmalzahlung als Altersrente der ausschließlichen Besteuerung im Inland unterliegt und als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung unter die sog. 'Sonstigen Einkünfte' nach Einkommensteuergesetz zu subsumieren ist. Bei der in der Schweiz obligatorischen „betrieblichen Vorsorge“ handelt es sich nach Ansicht erkennenden Senats um keine betriebliche Altersversorgung, weil sie kraft Gesetzes eingerichtet wurde.

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


(FG Bad.-Württ. / STB Web)


 

06.09.2010

 
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