27.09.2016 | Bundesarbeitsgericht

Betriebsrente: Kapitalleistungen nicht insolvenzgeschützt

Grundsätzlich sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das gilt aber nur für Renten.

Der Insolvenzschutz sei nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Seine frühere Arbeitgeberin war dadurch verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung in Höhe von knapp 30.000 Euro brutto zu zahlen. Im September 2011 wurde aber über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das zuständige Landesarbeitsgericht verurteilte den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein zunächst zur Zahlung der Kapitalleistung. Das Bundesarbeitsgericht sah dies später anders: Zwar haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapitalleistungen auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.

(BAG / STB Web)

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