20.06.2016 | Landessozialgericht Baden-Württemberg

Verbandspräsident nicht sozialversicherungspflichtig

Sitzungen, Wahl der Weinkönigin, Frühjahrsweinprobe - rund 100 Termine im Jahr nimmt ein Verbandspräsident wahr, dafür erhält er neben Sitzungsgeldern und einer Spesenpauschale eine feste monatliche Vergütungsentschädigung. Sozialversicherungspflichtig sind solche Bezüge aber nicht, befand das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Im Wein liegt die Wahrheit - in diesem Fall allerdings lag es an den Richtern, über diese zu befinden. (Foto: © Gina Sanders - Fotolia.com)

Erfolgreich hat sich der Weinbauverband Württemberg gegen hohe eine Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung zur Wehr gesetzt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 4 R 1425/14) hat entschieden, dass der Präsident des Weinbauverbandes Württemberg nicht beim Weinbauverband abhängig beschäftigt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hatte nach einer Betriebsprüfung vom Weinbauverband rund 40.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

Zu Unrecht, wie die Stuttgarter Richter entschieden haben. Weder die verbandsinternen Tätigkeiten noch die tatsächliche Ausübung des Präsidentenamtes noch die Wahrnehmung repräsentativer Termine fielen unter die Sozialversicherung. Zwischen Verband und Präsident, der als Landwirt und Winzer mit eigenem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich selbständig tätig ist, liege kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis vor.

(Landessozialgericht Baden-Württemberg / STB Web)

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