21.03.2016 | EU

EU-Kommission will Reform der Entsenderichtlinie

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Gemäß diesem Grundsatz hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Reform der Entsenderichtlinie vorgelegt. Die wichtigste Änderung betrifft die Lohnsätze, auf die ein entsandter Arbeitnehmer Anspruch hat.

Die derzeitige Richtlinie schreibt lediglich vor, dass für entsandte Arbeitnehmer die Mindestlohnsätze gelten. Der neue Vorschlag sieht vor, dass generell die gleichen Standards für Entsandte wie für normale Arbeitnehmer im Aufnahmeland gelten.

Außerdem schlägt die Kommission vor, dass die durch allgemein verbindliche Tarifverträge festgelegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden. Derzeit gilt dies nur für das Baugewerbe.

Weitere wichtige geplante Regelungen:

  • Bei Untervergabeketten sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bekommen, für entsandte Arbeitnehmer die Vergütungsvorschriften vorzusehen, die auch für den Hauptauftragnehmer gelten – und zwar auch dann, wenn sich diese Vorschriften aus Tarifverträgen ergeben, die nicht allgemein verbindlich sind.
  • Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit lokalen Leiharbeitnehmern wird auch auf entsandte Leiharbeitnehmer angewandt, wodurch die derzeitigen Rechtsvorschriften über die Leiharbeit auf nationaler Ebene angeglichen werden.
  • Für langfristig entsandte Arbeitnehmer, die für länger als zwei Jahre entsandt werden, sollen künftig außerdem mindestens die verbindlichen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates gelten.

Zwischen 2010 und 2014 hat sich die Anzahl der Entsendungen fast verdoppelt. Im Jahr 2014 wurden etwa 1,9 Mio. europäische Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten entsandt. Nach Deutschland kamen über 400.000 Arbeitnehmer, die meisten von ihnen aus dem Nachbarland Polen. Aus Deutschland wurden fast 256.000 Arbeitnehmer entsendet. Die meisten arbeiteten in den Niederlanden.

(EU / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2016, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.