27.12.2014 | BFH-Urteil

Eintrittsgelder: Welcher Umsatzsteuersatz greift?

Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffests mit Musik und Unterhaltung verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Eine Gemeinde, die jährlich an einem Wochenende ein Dorffest durchführt, schloss als Veranstalterin mit Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte u.a. für die Veranstaltungsräume nebst Bühne, Strom, Verpflegung und kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten für die Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung. Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Unerheblich, wer die Darbietung erbringt

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 05.11.2014 (Az. XI R 42/12), dass hier der ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent gelte. Nach dem Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für "die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller"; als solche gelten nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen". Es sei nicht maßgeblich, so die Richter, ob der Schausteller seine Darbietungen selbst veranstalte oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringe. Vielmehr reiche es aus, dass die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mithilfe engagierter Schausteller an die Besucher ausführe.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.12.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.