20.10.2014 | FG-Urteil

Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option

Zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt, zählen auch Gewinne aus Optionsgeschäften. Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf auch für Call-Optionen.

Die Klägerin erwarb so genannte Call-Optionsscheine, bei welchen der Käufer einer Option gegen Zahlung eines Entgelts das Recht erhält, an einem bestimmten Tag vom Verkäufer der Option den Verkauf einer bestimmten Menge eines Bezugsobjekts zu einem vorher festgelegten Preis (Basis) zu erlangen. Die Call-Optionsscheine wurden noch im selben Jahr als wertlos aus dem Depot der Klägerin ausgebucht. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung.

Optionsgeschäfte gehören zu den Termingeschäften

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.02.2014 (Az. 7 K 2180/13) entgegengetreten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlange, auch Gewinne aus Optionsgeschäften zählten. Dies gelte auch für die sog. Call-Option. Das Call-Option-Recht zum Verkauf werde beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führe. Erfasst würden nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhten. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall der Durchführung des Basisgeschäfts ebenso wie im Fall eines Barausgleichs bei Derivatgeschäften. Erfasst werde die positive wie negative Differenz.

Optionsprämien können als Werbungskosten abgezogen werden

Werde die Option nicht ausgeübt und von der Bank als wertlos ausgebucht, bleibe das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, müsse es für das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option - ein Weniger - im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ebenso sein, sodass die Optionsprämien als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Das Gesetz verlange vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuere ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Diese sei aber im Hinblick auf die aufgewandten Optionsprämien ungeachtet der Durchführung eines Differenzausgleichs gemindert.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.10.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.