13.10.2014 | FG-Urteil

Steuersatz: Wann liegt eine Fertigpackung vor?

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass die Lieferung von Wasser in Glasballonflaschen mit einem nicht versiegelten Kunststoffdeckel dem Regelsteuersatz unterliegt, da die Flaschen als Fertigpackungen anzusehen sind.

Der Kläger belieferte seine Kunden mit levitiertem Wasser. Hierfür kaufte er Trinkwasser vom Wasserwerk zum ermäßigten Steuersatz, filtrierte es mit Kohlefiltern und unterzog es anschließend einer physikalischen Behandlung nach dem Hacheney-Verfahren durch mechanische Verwirbelung. Anschließend verfüllte er es randvoll in fünf, zehn oder 15 Liter große Glasballonflaschen, die mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen wurden. Die Glasballonflaschen verblieben im Eigentum des Klägers und wurden bei Folgelieferungen gegen eine gefüllte Flasche ausgetauscht. Der auf den Flaschen angebrachte Kunststoffdeckel enthielt ein kleines Loch, durch das ein Abspringen des Deckels verhindert werden sollte. Streitig war der Steuersatz für die Lieferung des levitierten Wassers.

BFH wird die Anforderungen an Fertigpackungen regeln müssen

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 18.12.2013 (Az. 4 K 91/11) ab, da nach dem Umsatzsteuergesetz zwar die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz unterliege, nicht aber die Lieferung von Trinkwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Bei dem levitierten Wasser handele es sich um Trinkwasser. Die verwendeten Glasballonflaschen seien zur Abgabe an die Kunden bestimmt, da sie nicht nur dem Transport des levitierten Wassers zu den Kunden, sondern darüber hinaus auch der Aufbewahrung des Wassers beim Kunden dienten. Nach Auffassung der Richter waren die Glasballonflaschen als Fertigpackungen im Sinne des Eichgesetzes anzusehen. Denn die Flaschen waren durch den Kunststoffdeckel derart verschlossen, dass eine Veränderung der Wassermenge nur durch das Entfernen des Deckels möglich war. Der mögliche Austritt einzelner Wassertropfen durch das Loch im Kunststoffdeckel stehe dem nicht entgegen, da dieser sich nur unwesentlich auf die Gesamtfüllmenge von mindestens fünf Litern auswirke. Eine Versiegelung des Flaschendeckels sei für das Vorliegen einer Fertigpackung nicht erforderlich.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Fertigpackung fehlt.

(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.10.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.