13.10.2014 | FG-Urteil

Aufrechnung von Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderung nach Restschuldbefreiung

Die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Insolvenzforderung durch das Finanzamt ist auch dann möglich, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Über das Vermögen eines Spielhallenbetreibers, wurde im August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im September 2010 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt. Im Jahre 2006 war die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1991-1994 und 1996-2001 wegen der geänderten Rechtsprechung des EuGH gemindert worden. Da der Umsatzsteuerbescheid für 1995 nicht wirksam bekannt gegeben worden war, erließ das Finanzamt im April 2011 einen erneuten Bescheid, aus dem sich ein Umsatzsteuerguthaben ergab. Im Mai 2011 erklärte das Finanzamt die Aufrechnung dieses Erstattungsanspruchs mit Einkommensteuerforderungen für 1991, 1994 und 1996, die es im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet hatte. Mit seiner Klage wandte sich der Spielhallenbetreiber gegen den Abrechnungsbescheid, durch den das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aufgrund der vom Finanzamt erklärten Aufrechnung festgestellt worden war.

Voraussetzungen der Aufrechnung waren erfüllt

Mit Urteil vom 23.10.2013 (Az. 4 K 186/11) bestätigte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung, deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren. Die Einkommensteuerforderungen seien zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durchsetzbar gewesen, da sie zur Tabelle festgestellt worden waren und der Kläger gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hatte. Auf die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Forderungen komme es wegen der Feststellung zur Tabelle nicht an. Die Einkommensteuerforderungen seien auch fällig gewesen; die Fälligkeit richte sich nach der Entstehung der Einkommensteuer und nicht nach der Bekanntgabe der Steuerbescheide, da diese im Insolvenzverfahren nicht erlassen werden durften und die Einkommensteuerforderungen als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden waren.

Frage wurde noch nicht höchstrichterlich geklärt

Die Restschuldbefreiung stand nach Auffassung der Richter der Durchsetzbarkeit der Einkommensteuerforderungen nicht entgegen. Diese seien zwar infolge der Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Forderungen geworden, mit denen eine Aufrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich sei. Aus der Insolvenzordnung ergebe sich jedoch, dass ein zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehendes Recht des Finanzamts zur Aufrechnung nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch nach dessen Aufhebung im Anschluss an eine Restschuldbefreiung fortbestehe. Die Richter ließen die Revision zu, da bislang keine Entscheidung des BFH zur Auswirkung der Restschuldbefreiung auf eine spätere Aufrechnung mit Insolvenzforderungen vorliegt (BFH-Az. VII R 19/14).

(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.10.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.