13.08.2014 | Unfallversicherungsrecht

BG muss Unfall bei Ausflug einer Abteilung nicht entschädigen

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz umfasst auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen – aber nur, wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen.

Die Unterabteilungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen durften – zusätzlich zum gemeinsamen Weihnachtsumtrunk – eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit organisieren. Eine Abteilung führte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Angestellten teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte eine Angestellte und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.

Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können

Das Hessische Landessozialgericht gab der BG mit Urteil vom 29.07.2014 (AZ L 3 U 125/13) Recht. Die ständige Rechtsprechung sieht vor, dass die freiwillige Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes sei aber eng zu begrenzen. Voraussetzung sei, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe.

Ausflug einer kleinen Unterabteilung ist nicht versichert

Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes auch eine einzelne Abteilung treten, erklärten die Richter. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 Beschäftigten wäre dies die örtliche Dienststelle der Angestellten mit circa 230 Beschäftigten gewesen – nicht aber eine kleine Unterabteilung mit nur 13 Mitarbeitern. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden könne.

(Hessisches LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.08.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.