27.03.2014 | Bundesverwaltungsgericht

Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen

Hinsichtlich des Beginns der vierjährigen Festsetzungsfrist für sanierungsrechtliche Ausgleichszahlungen ist auch dann nicht auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung abzustellen, wenn die Gemeinde die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung pflichtwidrig unterlässt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschäftigten sich gleich 18 Parallelverfahren mit der Problematik von Ausgleichsbeträgen für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen. Die Frist für die Festsetzung dieser Abgabe beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Abgabe entsteht laut Gesetz mit der Aufhebung der Sanierungssatzung. Diese Aufhebung hatte die Stadt Oberhausen erst im Jahre 2006 beschlossen, obwohl die letzten Sanierungsmaßnahmen bereits im Jahre 1989 durchgeführt worden waren. Auf Klage der Eigentümer hatte das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben und sich hierbei u.a. darauf gestützt, dass die Festsetzung der Abgaben verjährt sei.

OVG weicht von bisheriger Rechtsprechung ab

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte: Zwar sei für den Beginn der Festsetzungsfrist nach bisheriger Rechtsprechung maßgeblich, wann die Sanierungssatzung förmlich aufgehoben worden sei, während es auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung nicht ankomme. Dieser Rechtsprechung könne jedoch aus Gründen des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht mehr gefolgt werden, wenn die Aufhebung der Sanierungssatzung – wie hier – pflichtwidrig verzögert worden sei.

OVG schafft Klarheit

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 20.03.2014 (Az. 4 C 11.13) im Ergebnis bestätigt. Zu Recht habe das OVG zwar angenommen, dass das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auch bei der Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung beansprucht. Auch Grundeigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet können nicht zeitlich unbegrenzt nach Entstehung der sanierungsbedingten Vorteilslage in Anspruch genommen werden. Ein vom OVG für richtig gehaltenes Abstellen auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung liefe jedoch auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht: Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit werde vielmehr auf der Grundlage allgemeiner Instrumente wie etwa dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben oder allgemeinen Verjährungsregeln hinreichend Rechnung getragen.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.03.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.