04.04.2014 | Bundesverwaltungsgericht

Kein Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Personalrat nicht verlangen kann, von der Dienststelle den Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der Beschäftigten zu erhalten.

In einer Arbeitsagentur wurde die Arbeitszeit der Beschäftigten mithilfe von Zeiterfassungsgeräten elektronisch erfasst. Der Personalrat begehrte Einsicht in das Zeiterfassungssystem und damit den ständigen unmittelbaren Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten („lesender Zugriff“). Die Dienststelle lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz ab. Der Personalrat zog daher erfolglos vor das Verwaltungsgericht um festzustellen, dass er berechtigt ist, einen solchen lesenden Zugriff zu haben. Hilfsweise verlangte er, der Dienststelle aufzugeben, ihm jeweils bis zum 15. des Folgemonats für jeden Beschäftigten der Dienststelle unter Namensnennung Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats einschließlich der Pausen zu erteilen.

Anonymisierte Daten genügen

Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Personalrat keinen Erfolg (Beschluss vom 19.03.2014, Az. 6 P 1.13). Der Personalrat habe Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sei. Er könne sich hier zwar auf seine Aufgabe berufen, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen. Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genüge es jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden; ein unmittelbarer („lesender“) Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der namentlich bezeichneten Beschäftigten sei nicht erforderlich.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.04.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.