16.10.2013 | Arbeitnehmer

Neues Reisekostenrecht kommt

Im Reisekostenrecht hat sich einiges getan. Was Arbeitnehmer ab 2014 beachten müssen, lesen Sie im nachfolgenden Beitrag.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt. Die Entfernungspauschale gilt künftig aber auch für Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem verbundenen Unternehmen oder Kunden tätig sind. Für Dienstreisen können dagegen bei Nutzung eines eigenen Autos die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometer) angesetzt werden. Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die sie an mindestens zwei Tagen pro Woche oder mindestens ein Drittel der Arbeitszeit oder arbeitstätig (z.B. bei Monteuren) aufsuchen, so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ wichtig. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar.

Verpflegungspauschalen

Auch bei den Verpflegungspauschalen sind Änderungen ab 2014 zu beachten. So gibt es künftig nur noch zwei statt drei Pauschalen: Die 12-Euro-Pauschale bei Abwesenheiten über acht Stunden (ohne Übernachtung) sowie für den An- und Abreisetag bei Dienstreisen mit Übernachtung. Außerdem die 24-Euro-Pauschale bei Abwesenheit über 24 Stunden. Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte gelten die Pauschalen weiterhin für maximal drei Monate.

Doppelte Haushaltsführung

Bei der doppelten Haushaltsführung können künftig weiterhin die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings bis maximal 1000 Euro pro Monat.

(OFD Koblenz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.10.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.