09.07.2013 |

Gesundheitspräventive Maßnahmen als Arbeitslohn

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war streitig, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern an einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist.

Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern im Rahmen eines sog. Demografieprojekts ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (sog. Sensibilisierungswoche) an. Die Kosten für die Teilnahme an diesem Seminar beliefen sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 Euro (abzüglich Krankenkassenzuschüsse).

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich dabei um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro abgezogen werden könne. Dagegen wendete sich das klagende Unternehmen und machte geltend, die angebotene Maßnahme liege ganz überwiegend in seinem eigenen betrieblichen Interesse, so dass es am Entlohnungscharakter fehle.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Zuwendung stelle Arbeitslohn dar, da es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine allgemein-gesundheitspräventive Maßnahme handele. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Dementsprechend bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme der Arbeitnehmer an diesem Angebot der Klägerin. Vielmehr mussten die teilnehmenden Arbeitnehmer Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) dafür aufwenden, was nach Auffassung des Gerichts den Gesamteindruck unterstreicht, dass hier den Arbeitnehmern zumindest auch ein Vorteil vermittelt wurde bzw. werden sollte.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


(FG Düsseldorf / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.