03.07.2013 | BFH-Urteil

Stromsteuer: Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

Ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, kann keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen lassen. Das Stromsteuergesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Wann liegt ein Recycling-Betrieb vor?

Im Streitfall begehrte ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall Ersatzbrennstoffe herstellt, die Einordnung als Recycling-Betrieb in den stromsteuerrechtlich begünstigten Abschnitt D. Das zuständige Hauptzollamt und das Finanzgericht hatten dies abgelehnt und den Betrieb der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zugerechnet.

Keine Herstellung neuer Produkte

Der Bundesfinanzhof hat die Einordnung des Hauptzollamts mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. VII R 25/11) bestätigt. Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz könne nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt. Vielmehr werden die aus dem Müll gewonnenen Ersatzbrennstoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestimmungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen, werden nicht hergestellt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.