26.06.2013 | Lohnsteuer

Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten verfassungsrechtlich unbedenklich

Die derzeit geltende Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter sowie die Besteuerung von Betriebsrenten ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Durch das Alterseinkünftegesetz 2004 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Diese Neuregelung war erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Im Alterseinkünftegesetz hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen vollständig nachgelagert besteuert werden. Dazu wird der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten in einer Übergangszeit kontinuierlich erhöht bis im Jahr 2040 Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen der vollen Besteuerung unterliegen.

Niedrigere Besteuerung auch für Pensionen?

Gegen die Besteuerung von Pensionen wandte sich ein Wahlbeamter. Er begehrte für sich die niedrigere Besteuerung nach der für Sozialversicherungsrentner geltenden Übergangsregelung. Dies gebiete der verfassungsrechtliche allgemeine Gleichheitssatz.

In einem zweiten Verfahren sah sich der Bezieher einer gesetzlichen Rente, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente erhält, von dem Gesetz ungerecht behandelt. Für die Betriebsrente werde erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche Vergünstigung eines Versorgungsfreibetrags gewährt. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze steuerlich begünstigt. Der Rentner sah in dieser Differenzierung eine generelle Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten.

Versorgungsfreibetrag für Betriebsrenten erst ab 63

Beiden Anliegen konnte sich der BFH nicht anschließen. Zum Einen laufe es dem gesetzgeberischen Leitgedanken der vollständigen nachgelagerten Besteuerung zuwider, wenn in einer Übergangszeit auch für Beamte eine nur anteilige Besteuerung erfolge. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterscheide bestünden.

Betriebsrentner werden nicht generell benachteiligt

Dass Betriebsrenten erst ab dem 63. Lebensjahr steuerlich begünstigt sind, erachtet der BFH demgegenüber für verfassungsgemäß. Erstens würden Betriebsrentner nicht generell benachteiligt, da ihnen der Versorgungsfreibetrag unabhängig von einer Altersgrenze zusteht, wenn sie Versorgungsbezüge aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit erhalten.

Festlegung einer Altersgrenze für Beamte war nicht erforderlich

Zweitens bedurfte es für Beamte keiner Festlegung einer Altersgrenze von 63 Lebensjahren. Der Gesetzgeber habe die Begünstigung des Versorgungsfreibetrags nur für Bezüge gewähren wollen, die der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Insoweit habe er zulässigerweise unterstellt, dass dies erst für Bezüge gilt, die ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden. Bei Beamten habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass diese üblicherweise erst mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen und deshalb auf eine ausdrückliche Bestimmung einer entsprechenden Altersgrenze verzichten können. Denn für Beamte sei eine solche Grenze dienstrechtlich festgelegt.

Da eine solche gesetzliche Regelung für Sozialversicherungsrentner nicht besteht und diese aufgrund von Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Altersruhestandes frei bestimmen dürfen, musste der Gesetzgeber eine Altersgrenze nur für Sozialversicherungsrentner festlegen. Aus diesen Gründen kam in beiden Verfahren eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht (Urteile vom 07.02.2013, Az. VI R 83/10 und VI R 12/11).


(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.06.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.